"Mehrvergleich" - OLG Celle: Verfahrensgebühr + 1,2 Terminsgebühr + 1,5 Vergleichsgebühr fallen aus dem vollen Gegenstandswert an.

Das ist die gute Nachricht: Schließen die Parteien in einem Gerichtsverfahren einen Vergleich über nicht verfahrensgegenständliche Dinge ab ( sog. Mehrvergleich), dann fällt für die Anwälte die Verfahrensdifferenzgebühr plus die Terminsgebühr auch aus dem mitverglichenen Teil plus die Vergleichsgebühr an - für den nicht rechthängigen Teil sogar die 1,5 Gebühr des VV 1000!. Und jetzt die schlecht Nachricht: Bis auf die Vergleichsgebühr sind sie im VKH-Fall aus der Staatskasse angeblich nicht erstattungsfähig. Der Mehrvergleich stellt sämtliche Beteiligten immer wieder vor die Frage: Welche Gebühren fallen an? Das OLG Celle, Az. 10 WF 6/11 v. 21.01.2011 = BeckRS 2011, 01903 hat sich nun für die Maximallösung entschieden. Es fallen an: Die 1,3 Gebühr des VV 3100 aus dem gesamten Gegenstandswert ( incl. Vergleich) die 1,2 Terminsgebühr des VV 3104 aus dem gesamten Gegenstandswert die 1,0 Einigungsgebühr, soweit der Gegenstand des Vergleichs rechtshängig war plus die 1,5 Einigungsgebühr,soweit der Gegenstand des Vergleichs nicht rechtshängig war, jedoch höchstens die 1,5 Einigungsgebühr aus dem gesamten Gegenstandswert. Dazu gibt das OLG etliche Rspr.-Hinweise. Lesenswert in diesem Zusammenhang auch (der zustimmende) Schneider in MAV-Mitteilungen, 12/10, S. 8 f. ( Achtung! pdf = 5 MB groß! Nicht über lange Ladezeit wundern!) Jedoch: Nach Ansicht des OLG sind diese Gebühren im Rahmeen der VKH aus der Staatskasse nicht erstattungsfähig. Gründe: Werden das Gericht im Termin mit einem Vergleich "überfallen", könne es die Erfolgsaussichten der Vergleichsparteien für einen Rechtsstreit über den nicht rechtshängigen Teil nicht auf die Schnelle prüfen. Erstrecke es die VKH dann doch auf den Vergleich, gelte die Erstreckung nur für die Vergleichsgebühr, und deshalb sei nur diese erstattungsfähig. Das überzeugt nicht. Wie viele Richter geben in Vergleichsgesprächen ohne jede Terminsvorbereitung Einschätzungen über Erfolgsaussichten von REchtsbegehr und Rechtsverteidigung der Parteien ab? Fast alle. Dann sollte es ihnen auch möglich sein, die Erfolgsaussichten im Hinblick auf die VKH überschlägig zu prüfen. Häufig würden nur unstreitige Sachverhalte mit protokolliert, was die Erfolgsaussichten für den nicht rechtshängigen Teil in Frage stelle. Für bloße Feststellungen ohne gegenseitiges Nachgeben gebe es aber keine…

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Erschienen 21. März 2011 auf http://fokus-familienrecht.blogspot.com.

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