Mehrkosten einer Mangelbeseitigung

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners wird ein Verfahren auf Ermächtigung zur Ersatzvornahme nach § 887 ZPO nicht nach § 240 ZPO unterbrochen, wenn der zu vollstreckende Anspruch eine Insolvenzforderung darstellt. Die Zwangsvollstreckung wird vielmehr nach § 89 InsO unzulässig.

Auch wenn das Werk grundsätzlich den zur Zeit der Abnahme anerkannten Regeln der Technik als vertraglichen Mindeststandard entsprechen muss, muss eine Mangelbeseitigung die zum Zeitpunkt ihrer Vornahme geltenden anerkannten Regeln der Technik und gesetzlichen Vorschriften einhalten.

Bei den Mehrkosten aufgrund nach Abnahme gestiegener gesetzlicher oder technischer Anforderungen an das Werk handelt es sich um keine Sowiesokosten, sondern ein dem Besteller verbleibender Mehrwert gegenüber der ursprünglich vertraglich vereinbarten Werkleistung kann nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung eine Zahlungspflicht des Bestellers begründen.

In dem hier vom Oberlandesgericht Stuttgart entschiedenen Fall ist durch die Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Schuldnerin das Zwangsvollstreckungsverfahren nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen, sondern in der Hauptsache erledigt.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Eigenart des Zwangsvollstreckungsverfahrens und die speziellen Regelungen der §§ 88 ff. InsO eine Anwendung des § 240 ZPO auf das Zwangsvollstreckungsverfahren in Bezug auf Pfändungsmaßnahmen und auf das Verfahren zur Erteilung der Vollstreckungsklausel verbieten. Eine Überlegungsfrist für den Insolvenzverwalter ist in diesen Verfahren nicht erforderlich und würde dem Zweck der Zwangsvollstreckung widersprechen, eine möglichst rasche Befriedigung zu erlangen. Vorliegend geht es um die Vollstreckung eines Anspruchs auf Vornahme einer vertretbaren Handlung, die eine Insolvenzforderung darstellt. Auf die Vollstreckung von anderen Ansprüchen als Geldforderungen, soweit sie Insolvenzforderungen sind, und damit auch auf die Vollstreckung nach § 887 ZPO ist § 89 InsO anwendbar. Die Folgen des Insolvenzverfahrens für die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner sind damit hier durch §§ 88 ff. InsO speziell geregelt. Daneben ist für die Anwendung von § 240 ZPO kein Raum.

Die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung nach § 89 InsO ist von Amts wegen zu beachten und hätte dazu führen müssen, dass im Beschwerdeverfahren der angegriffene Beschluss des Landgerichts Ulm vom 11.2.2011 allein wegen der Wirkung des § 89 InsO ohne weitere sachliche Prüfung aufgehoben und der Antrag als derzeit unbegründet zurückgewiesen wird. Damit ist durch die Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Schuldnerin das Verfahren in der Hauptsache erledigt.

Vor diesem Hintergrund hat die Gläubigerin das Zwangsvollstreckungsverfahren für erledigt erklärt und eine Kostenentscheidung zu Lasten des Schuldners beantragt. Mit Verfügung des Gerichts wurde dem…

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Themen: Zwangsvollstreckung , Oberlandesgericht Stuttgart , Vorschriften , Insolvenzverfahren , Mangelbeseitigung , Nachbesserung , Vorteilsausgleich , Nachbesserungskosten
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 20. Oktober 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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