Mehrfacher Jahresurlaubsanspruch bei Erkrankung?
Bereits am 20.01.2009 hatte der EuGH entschieden, dass der Urlaubsanspruch eines Langzeit erkrankten Arbeitnehmers nicht mit Ablauf
des Urlaubsjahres und auch nicht nach Ablauf der ersten drei Monate des Folgejahres - so die deutsche gesetzliche Regelung -
erlischt, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt nicht die Möglichkeit gehabt hat, diesen Anspruch auszuüben.
In dem vom EuGH nunmehr entschiedenen Fall verlangte der inzwischen aus dem Betrieb ausgeschiedene Arbeitnehmer Abgeltung des nicht
genommenen Jahresurlaubs für 3 Kalenderjahre. Da er während der gesamten Bezugszeiträume krankgeschrieben war, habe er nicht die
Möglichkeit gehabt, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben. Der auf ihn anwendbare Tarifvertrag sah vor, dass der
Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der wegen Krankheit nicht genommen werden konnte, nach einer Übertragungsfrist von 15 Monaten
erlischt. Diese tarifvertragliche Bestimmung hielt der EuGH für rechtens: Ein während mehrerer Jahre fortlaufend arbeitsunfähiger
Arbeitnehmer ist daher nicht berechtigt, seine in dieser Zeit erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub unbegrenzt anzusammeln.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 (https://e-justice.europa.eu)
Folgen für die Praxis:
Auch wenn diese Rechtsprechung zunächst nur für die genannte tarifvertragliche Regelung gilt, empfiehlt es sich, auch in die
Arbeitsverträge ohne Tarifbindung eine solche Begrenzung auf 15 Monate aufzunehmen und damit - zumindest bei künftigen
Arbeitsverhältnissen - eine klare Begrenzung zu vereinbaren. Fer…
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