Schwerbehinderte Menschen und Mehrarbeit
Recht und Alltag | 22. November 2006 — Schwerbehinderte Beschäftigte sind auf ihr Verlangen hin von Mehrarbeit freizustellen. Mehrarbeit ist jede über 8 Stunden hinau…
Teilzeitbeschäftigten verbeamteten Lehrern steht, wie der Hessischen Verwaltungsgerichtshof jetzt in zwei Urteilen entschieden hat, eine Vergütung für geleistete Mehrarbeit auf der Basis ihrer regulären Besoldung zusteht.
Geklagt hatten eine Lehrerin und ein Lehrer im Beamtenverhältnis, die über den Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung hinaus Vertretungsstunden geleistet hatten. Sie waren der Ansicht, als teilzeitbeschäftigter Lehrer hätten sie für die streitigen Vertretungsstunden Anspruch auf monatsanteilige Besoldung bis zur Höhe der Unterrichtsverpflichtung eines vollzeitbeschäftigten Lehrers. Für teilzeitbeschäftigte Lehrer dürfe es keine vergütungsfreie oder im Verhältnis zur anteiligen Besoldung geringer vergütete Mehrarbeit geben, soweit das Volumen von Arbeit und Mehrarbeit die reguläre Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten nicht überschreite. Teilzeitbeschäftigte, die bis zur Grenze der Arbeitszeit Vollzeitbeschäftigter zusätzliche Arbeitszeit leisteten, hätten vielmehr einen Anspruch darauf, dass ihnen die zusätzliche Arbeit von der ersten Stunde an wie bei einem Vollzeitbeschäftigten vergütet werde. Es bedeute eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, wenn bei gleicher Stundenzahl die den Vollzeitbeschäftigten gezahlte Gesamtvergütung höher sei als die der Teilzeitbeschäftigten.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat dem nur teilweise entsprochen. Nach der Entscheidung des Gerichts sind verbeamtete Lehrer nach geltendem Recht verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu leisten, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erforderten. Teilzeitbeschäftigten Lehrern obliege die Verpflichtung, in dem Umfang unentgeltlich Mehrarbeit leisten, der dem Verhältnis der verminderten Arbeitszeit zu den von vollzeitbeschäftigten Lehrern vergütungsfrei im Monat zu leistenden 3 Unterrichtsstunden entspreche. Dies stehe insbesondere im Einklang mit dem europarechtlichen Grundsatz der Lohngleichheit.
Leiste ein teilzeitbeschäftigter Lehrer über diese vergütungsfrei zu leistende Mehrarbeit hinaus weitere Mehrarbeit, sei diese “zusätzliche” Mehrarbeit auf der Basis seiner regulären Bezüge und nicht nach den niedrigeren Sätzen der Mehrarbeitsvergütungs-Verordnung zu vergüten. Der Senat hat die Revision, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte, insoweit wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Des We…
» Vollständiger ArtikelErschienen 8. Mai 2009 auf http://www.rechtslupe.de.
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