Mehr Schutz für gefährdete Kinder
Vernachlässigte und misshandelte Kinder brauchen die Hilfe des Staates. Um dieser Verantwortung gerecht zu werden und die
familiengerichtliche Praxis zu überprüfen, hat Bundesjustizministerin im März 2006 die Arbeitsgruppe „Familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des
Kindeswohls“ eingesetzt. Der Abschlussbericht der Arbeitsgruppe, der Experten aus den Familiengerichten sowie der Kinder- und
Jugendhilfe angehörten, wird in Kürze vorliegen. „Familiengerichte, Jugendämter, Schule und Polizei müssen in Zukunft noch besser
zusammenarbeiten und im Einzelfall früher tätig werden. Ausgangspunkt aller Überlegungen muss die Erkenntnis sein, dass frühzeitige
Prävention das beste Mittel ist, um Kinder zu schützen“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Zur Hilfe für Kinder und ihre
Eltern sieht das geltende Recht der Kinder- und Jugendhilfe vielfältige Angebote und Leistungen der Jugendämter vor. Die
Familiengerichte dagegen sind einzuschalten, wenn die Eltern nicht mit dem Jugendamt kooperieren und in die elterliche Sorge
eingegriffen werden muss, um eine Gefährdung des Kindeswohles abzuwehren. Das Familiengericht kann nach geltenden Recht (§ 1666 BGB)
in die elterliche Sorge eingreifen, wenn das Wohl des Kindes durch elterliches Erziehungsversagen gefährdet ist und die Eltern nicht
bereit oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Das Gesetz gibt hier keine konkreten Maßnahmen vor, sondern überlässt es dem
Gericht, die im Einzelfall geeignete Anordnung zu treffen. Soweit erforderlich kann das Familiengericht den Eltern teilweise oder
vollständig die Sorge entziehen und einen Pfleger oder Vormund bestellen. „Leider werden in der Praxis die Familiengerichte häufig
erst zu spät angerufen, wenn also ´das Kind bereits in den Brunnen gefallen´ ist. Mein Ziel ist es, gefährdete Kinder so früh wie
möglich zu schützen. Dazu kann die frühzeitige Einschaltung der Familiengerichte, die anders als Jugendämter verpflichtend auf die
Eltern einwirken können, ganz wesentlich beitragen. Die Gerichte können familiengerichtliche Weisungen an die Eltern erteilen: Das
heißt sie können auf die Eltern einwirken, Kindergartenbetreuung in Anspruch zu nehmen, einen Anti-Gewalt-Trainingskurs zu
absolvieren oder das Kind ärztlich untersuchen zu lassen. Soweit das erforderlich ist, müssen die Eltern noch stärker als bisher in
die Pflicht genommen werden. Notwendige gesetzliche Änderungen werde ich so schnell wie möglich auf den Weg bringen“, sagte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Die Eckpunkte der Ergebnisse der Arbeitsgruppe: Abbau von „Tatbestandshürden“ für die
Anrufung der Familiengerichte Nach geltendem Recht setzen familiengerichtliche Maßnahmen, die in die elterliche Sorge eingreifen,
voraus, dass die Eltern in der Erziehung versagen, das Wohl des Kindes dadurch gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder in
der Lage sind, die Gefahr abzuwenden (§ 1666 Abs. 1 BGB). Die Arbeitsgruppe spricht sich dafür aus, die Voraussetzung des „el…
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