Patientenwille bekommt rechtliche Sicherheit
Schlosser Aktuell | 27. Juni 2009 — Immer wieder gab und gibt es Probleme bei der Durchsetzung des Willens eines Patienten – auch bei Vorliegen einer Patientenverf…
Am 1. September 2009 tritt die gesetzliche Regelung zur Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügungen in Kraft. Damit sind die Voraussetzungen von Patientenverfügungen und ihre Wirkung endlich eindeutig gesetzlich bestimmt.
Das Gesetz zur Patientenverfügung bringt Sicherheit und Klarheit für die Menschen, die schon heute eine Patientenverfügung haben und die sich in Zukunft dafür entscheiden. Der Patientenwille ist in allen Lebenslagen oberstes Gebot. Ab dem 1. September müssen Patientenverfügungen schriftlich sein und eigenhändig unterschrieben werden, auf höhere bürokratische Hürden oder eine Reichweitenbegrenzung wurde bewusst verzichtet. Das Gesetz sagt eindeutig, dass jede schriftliche Patientenverfügung, die der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entspricht, für alle Beteiligten verbindlich ist. So wird sichergestellt, dass die Menschen in jeder Phase ihres Lebens selbst entscheiden können, ob und wie sie behandelt werden möchten.
Anzumerken ist, dass sich zwar jeder für eine Patientenverfügung entscheiden kann, jedoch darf eine solche von niemandem verlangt werden, weder vor einer Operation noch bei einer Aufnahme in ein Pflegeheim. Wer sich aus freien Stücken für eine Patientenverfügung entscheidet, sollte sich Zeit nehmen, darüber nachzudenken, in welcher Situation er wie behandelt werden will. Je konkreter die Formulierung, desto besser die Orientierung für alle Beteiligten.
Die Patientenverfügungen sollte auch regelmäßig aktualisiert werden. Im Ernstfall geht es nämlich darum, ob die Verfügung den aktuellen Willen wiedergibt. Ist sie Jahrzehnte alt, können Zweifel aufkommen. Es empfiehlt sich, die Verfügung etwa alle zwei Jahre durchzulesen und mit einer kurzen Notiz klarzustellen, ob sie weiter gelten soll. Weiter ist es empfehlenswert, eine Vertrauensperson zu bevollmächtigen, die den niedergelegten Willen zu Geltung bringen kann. Mit ihr sollte man den Inhalt der Verfügung besprechen, damit klar ist, was gemeint ist.
Die Regelungen im Einzelnen:
Volljährige können in einer schriftlichen Patientenverfügung im Voraus festlegen, ob und wie sie später ärztlich behandelt werden wollen, wenn sie ihren Willen nic… » Vollständiger ArtikelErschienen 1. September 2009 auf http://rechtsanwaelte-wuerzburg.de/aktuelles.
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