Mehr Rechtssicherheit durch neues Muster für Widerrufsbelehrungen?
am 06.06.2008 von http://ra-kadelke.de
Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung ist am 01.04.2008 das bislang umstrittene Muster für Widerrufsbelehrungen grundlegend überarbeitet worden. Die Verwendung des bisherigen amtlichen Musters, die eigentlich zu einer wirksamen Widerrufsbelehrung hätte führen sollen, führte zu einer trügerischen Sicherheit. Wegen Widersprüchen zwischen der gesetzlichen Regelung und dem Muster und der mangelnden Transparenz des Musters bestand einerseits die Gefahr, daß wegen eine mangelhaften Belehrung die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann oder sich verlängerte, darüber hinaus bestand ein konkretes Risiko, von Konkurrenten auf Unterlassung in Anspruch genommen, also abgemahnt zu werden.
Mit dem neuen Muster zu § 1 BGBInfoV ist vielen Kritikpunkten in Rechtsprechung und Literatur Rechnung getragen worden. Gleichwohl sind die gesetzlichen Regelungen komplex, so daß die Formulierung einer einfach und transparenten Widerrufsbelehrung für den juristisch Ungeschulten nach wie vor einige Fallstricke birgt.
Wenn für den Darlehensvertrag belehrt werden soll, lautet der Hinweis wie folgt:
„Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Steht Ihnen in Bezug auf den anderen Vertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu, ist der Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner zu erklären. Widerrufen Sie dennoch diesen Darlehensvertrag, gilt dies als Widerruf des anderen Vertrags. Wenn Ihrem Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder …
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