Mehr Rechte für Fahrgäste

Mehr Rechte für Fahrgäste

Fahrgäste sollen bessere Rechte bei Verspätungen bekommen. Auf Vorschlag von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat das Bundeskabinett heute einen Entwurf für ein Fahrgastrechtegesetz beschlossen. Er knüpft an Regelungen einer bereits verabschiedeten EU-Verordnung an, die am 3. Dezember 2009 in Kraft tritt und dann EU-weit verbindlich gilt. Das neue Fahrgastrechtegesetz soll noch vor der Hauptreisesaison 2009 in Kraft treten.

"Die Bahnfahrerinnen und Bahnfahrer in Deutschland sollen so schnell wie möglich verbesserte Rechte erhalten, wenn sie unter Verspätungen im Bahnverkehr leiden müssen. Deshalb warten wir nicht auf das In-Kraft-Treten der EU-Verordnung, sondern regeln für innerdeutsche Fahrten im Nah- und Fernverkehr die Rechte der Bahnkunden so zügig wie möglich", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in Berlin. "Jährlich sind Millionen von Fahrgästen in Deutschland von Verspätungen betroffen. Sie sollen künftig die anteilige Erstattung des Fahrpreises erhalten oder die Möglichkeit, auf andere Verkehrsmittel ausweichen zu können. Auch die Verspätung in der sog. Reisekette wird umfasst sein, also der Fall, dass ein Fahrgast wegen einer Verspätung den ursprünglich vorgesehenen Anschlusszug verpasst. Mit dem einheitlichen europäischen Recht schaffen wir mehr Rechtssicherheit für die Verkehrsunternehmen und machen Bahnfahren zugleich attraktiver" unterstrich Zypries.

Im Einzelnen sind folgende Verbesserungen für den Fahrgast vorgesehen:

1. Unpünktlichkeit und Ausfall von Zügen im Fern- und Nahverkehr

Bei Unpünktlichkeit oder Ausfall eines Zuges muss das Eisenbahnunternehmen dem Fahrgast künftig eine sog. Fahrpreisentschädigung zahlen. Diese wird wie folgt berechnet: Kommt der Fahrgast 60 Minuten verspätet am Zielort an, sind 25 % des Fahrpreises zu erstatten. Liegt die Verspätung bei 120 Minuten, sind 50 % des Fahrpreises zu erstatten. Der Betrag muss dem Fahrgast auf Wunsch bar ausgezahlt werden. Außerdem muss das Eisenbahnunternehmen bei einer Verspätung von mindestens 60 Minuten eine kostenlose Hotelunterkunft anbieten, wenn deshalb eine Übernachtung erforderlich wird.

Beispiel: Fahrgast F möchte mit dem Zug von Darmstadt nach Kiel fahren. Die Fahrkarte hat 114 Euro gekostet. Der Regionalzug soll um 13.48 Uhr in Frankfurt am Main ankommen; der vorgesehene Anschlusszug soll um 13.58 Uhr nach Kiel abfahren und dort um 18.46 Uhr ankommen. Der Regionalzug hat in Frankfurt am Main aber 30 Minuten Verspätung, so dass F den Zug nach Kiel verpasst. F kommt erst um 19.51 Uhr in Kiel an. Da F sein Ziel mehr als 60 Minuten verspätet erreicht, erhält er 25 % des Fahrpreises, also 28,50 Euro, erstattet.

Das Eisenbahnunternehmen haftet nicht, wenn die … » Vollständiger Artikel
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Themen: Brigitte Zypries

Erschienen 2. Oktober 2008 auf http://verbraucherrecht.blogg.de/.

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