Mehr Geld
am 13.04.2007 von http://kleinblog.com/
Die letzten drei Jahre eines Beamten im Dienst waren entscheidend. Denn die Gehaltsstufe der letzten drei Jahre war maßgeblich für die Höhe der Pension - war der letzte Posten nur für zwei Jahre besetzt gewesen, fand er für die Höhe der Pension keine Berücksichtigung.
Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, daß die Koppelung der Höhe der Pensionsansprüche an die Dauer des Verbleibs auf der letzten Besoldungsstufe verfassungswidrig ist und die Regelung des § 5 BeamtenVG gekippt.
Hieraus folgt aber nicht, dass die Wartefrist beliebig verlängerbar wäre. Vielmehr ist die im traditionsbildenden Zeitraum entwickelte Karenzzeit gerade von einem Jahr modifizierender Bestandteil des hergebrachten Grundsatzes amtsgemäßer Versorgung selbst (vgl. BVerfGE 11, 203 <211>; 61, 43 <60>; vgl. auch BVerwGE 5, 39 <42>). Weitere Einschränkungen sind daher an den im traditionsbildenden Zeitraum entwickelten Strukturprinzipien zu messen; sie haben insbesondere den Kern des Grundsatzes der Versorgung aus dem letzten Amt unangetastet zu lassen. Wenn auch der in den vor dem Jahr 1945 erlassenen Vorschriften enthaltene “Einjahresschnitt” nicht als feste, äußerste Grenze für eine verfassungsrechtlich zulässige Einschränkung des …
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