Mehr als 18 Punkte in Flensburg durch Bagatellverstöße.

Rechtsanwalt Carsten Meinecke Vertragsanwalt des ADFC Berlin e.V.

Geht nicht! Doch! Der Rekordhalter unter unseren Mandanten hatte durch Parkverstöße 28 Punkte gesammelt.

In § 4 StVG ist das Punktsystem geregelt. Dort sind folgende Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern und -haltern ausgehen, vorgesehen:

- Ergeben sich 8, aber nicht mehr als 13 Punkte, so hat die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen schriftlich darüber zu unterrichten, ihn zu verwarnen und ihn auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 8 hinzuweisen.

- Ergeben sich 14, aber nicht mehr als 17 Punkte, so hat die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 8 anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen. Zusätzlich hat die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen schriftlich auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 9 hinzuweisen und ihn darüber zu unterrichten, dass ihm bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird.

- Nehmen Fahrerlaubnisinhaber vor Erreichen von 14 Punkten an einem Aufbauseminar teil und legen sie hierüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Seminars eine Bescheinigung vor, so werden ihnen bei einem Stand von nicht mehr als 8 Punkten 4 Punkte, bei einem Stand von neun bis 13 Punkten 2 Punkte abgezogen. Hat der Betroffene nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar und nach Erreichen von 14 Punkten, aber vor Erreichen von 18 Punkten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen und legt er hierüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung eine Bescheinigung vor, so werden 2 Punkte abgezogen.

- Ergeben sich 18 oder mehr Punkte, so gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen; die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen. Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 erteilt werden. Die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins.

Und nun zum Fall. Unserer Mandant war ein notorischer Falschparker. Er bekam beinahe täglich Verwarnungsgelder in Höhe von 10 bzw. 15 EUR. Die meisten davon ignorierte er. Auch die immer aufdringlicher werdenden Zahlungsaufforderungen nahm er nicht zur Kenntnis. Die Polizei musste darauf den Entschluss gefasst haben, meinen Mandanten aus dem Verkehr zu ziehen. Statt der sonst üblichen Verwarnung in Höhe von 10 bis 15 EUR kassierte mein Mandant nun Bußgelder von 40 EUR und jedes Mal einen Punkt in Flensburg. Das stetige Anwachsen des Punktkontos hätte meinen Mandanten warnen können. Das wollte die Polizei aber vermeiden. Sie sammelt…

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Themen: Rechtsanwalt , Schadenfix.de Rechtstipps
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 15. September 2011 auf http://www.schadenfixblog.de.

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