Mehr als 12 Monate Abrechnungsfrist

In der Regel hat der Vermieter nach den gesetzlichen Vorschriften 12 Monate Zeit, um über die Betriebskostenvorauszahlungen des vorangegangenen Abrechnungsjahres abzurechnen. Ausnahmen sind kaum möglich. Insbesondere ist es nicht möglich, im AGB-Mietvertrag eine Verlängungsklausel zu vereinbaren. In seltenen Fällen kann es jedoch seitens des Mieters treuwidrig sein, sich auf den Ablauf der Abrechnungsfrist zu berufen. Einen solchen Fall schildert der Kollege Vetter.

Der Mieter hatte sich telefonisch mit einverstanden erklärt, dass der Vermieter die Betriebskostenabrechnung erst Anfang Januar aufliefern würde. Am 31.12. waren die Wetterverhältnisse zu schlecht. Später berief sich der Mieter auf die Fristversämung. Zu Unrecht, wie das Landgericht Koblenz entschied. Der Mieter musste sich an seiner Zusage gebunden halten.

Vermietern ist in jedem Fall zu raten, nicht bis zum letzten Tag zu warten. Bereits eine Zustellung am Silvesternachmittag…

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Themen: Silvester , Betriebskostenabrechnung , Abrechnungsfrist , 12 Monate

Erschienen 29. November 2011 auf http://www.ra-sawal.de/Wordpress.

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