Megaupload mit Mega Indictment megaverfolgt – kommt die weltweite Internetpolizei ?

SPON, Heise und andere haben heute gross über die Verhaftung der Betreiber des Share-Hosters MEGAUPLOAD berichtet. Nach den Presseberichten gab es Durchsuchungen, Verhaftungen und Beschlagnahmen in acht Ländern. Das Verfahren wird durch die US Staatsanwaltschaft betrieben, die Anklage wurde vor dem Distriktgericht in Alexandria, Verginia erhoben. Hier kann jederman die Anklage der Staatsanwaltschaft nachlesen.

Spannenderweise ist keiner der Beschuldigten Amerikaner, und keiner der Beschuldigten wurde in den USA verhaftet. Wie schon bei kino.to sind die führenden Köpfe anscheinend Deutsche (und da jammert die Politik und die Presse, dass deutsche IT-Profis angeblich hinterherhinken…..). Die USA hat – laut Presse – zumindest gegenüber Neuseeland die Auslieferung der Verdächtigen beantragt, in Neuseeland selber wurde keine Anklage erhoben wurde.

Ehrlich gesagt macht mir das ein wenig Angst.

Ist die USA nun in die Rolle der weltweiten “Internetpolizei” geschlüpft ?

Nach Artikel 16 Grundgesetz darf kein Deutscher an einen anderen Staat ausgeliefert werden, es sei denn es ist ein anderer Staat der EU oder ein internationaler Gerichtshof. Beides ist hier nicht der Fall. Nun befinden sich die Beschuldigten nicht in Deutschland, so dass die Norm für Mr Kimble aka Mr Dotcom derzeit wertlos ist.

Seine Auslieferung richtet sich nach dem Neuseeländischen Recht. Danach muss die Straftat mit einer Gefängnisstrafe von mehr als einem Jahr bedroht sein, die Straftat muss auch nach neuseeländischem Recht strafbar sein und muss in einem eventuellen Auslieferungsabkommen auch so bezeichnet sein. Hier spielt also derzeit die Musik für die Beschuldigten. Die Anklageschrift beschuldigt die Angeklagten, dass diese eine kriminelle Vereinigung zur gewerbsmäßigen Urheberrechtsverletzung gegründet hätten und gewerbsmäßig Urheberrechtsverletzungen begangen hätten. Eine solche Straftat müßte in Neuseeland auch strafbar sein. (In Deutschland wäre dies nach § 129 StGB iVm § 108a UrhG strafbar) Anscheinend ist dies der Fall, in Section 131 des Copyright Acts von 1994 wird in Absatz 5 eine Geldstrafe oder eine Gefängnisstrafe von bis zu 5 Jahren angedroht. Demnach könnte Neuseeland grundsätzlich die Beschuldigten ohne weiteres an die USA ausliefern.

Aus juristischer Sicht bleibt für die Anwälte der Beschuldigten trotzdem noch Spielraum, denn bei den Inhalten von Megaupload handelt es sich ja um sogenanntes “UGC” (User Generated Content) also Inhalten, die nicht von den Beschuldigten selber, sondern durch Dritte hochgeladen wurde. Somit sind vorrangig die Dritten die “Urheberrechtsverletzer”, nicht die Beschuldigten.Die Haftung für solchen UGC ist auch in Deutschland hoch umstritten, nicht umsonst gibt es zu dem Themenkomplex Haftung für fremde Angebote/Inhalte mehrere BGH Entscheidungen (etwa Internetversteigerung I-III)

Die Anklageschrift versucht nun nachzuwe…

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Themen: Usa , It-recht , Gewerblicher Rechtsschutz , Zuständigkeit , Anklageschrift , User Generated Content , Die Presse , Verhaftung , Ugc , Verletzung , Auslieferung , Megaupload , Kim Schmitz , Internetpolizei , Kim Dotcom , Megavideo
Rechtsgebiet: Internetrecht

Erschienen 20. Januar 2012 auf http://mkb-rechtsanwaelte.de/blog/wordpress.

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Copyright Act 1994 No 143 (as at 07 October 2011), Public Act – New Zealand Legislation