Medizinrecht: Zusatzangabe „Tätigkeitsschwerpunkt Mund- und Kieferchirurgie“ ist berufsrechtlich zulässig

Mit Beschluss vom 02.01.2009 (13 A 3618/06) hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen festgestellt, dass ein Zahnarzt den Zusatz „Tätigkeitsschwerpunkt Mund- und Kieferchirurgie“ führen darf, wenn er zum Führen der Bezeichnung „Fachzahnarzt für Oralchirurgie“ und des Zusatzes „Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie“ berechtigt ist. Eine Verwechslungsgefahr mit der Facharztbezeichnung „Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“ bestehe nicht.

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Erschienen 24. Juni 2009 auf http://www.mkvdp.de/.

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