(Medizinrecht) VG Kassel vom 19.4.11 zur Faltenunterspritzung durch eine Zahnärztin (7 K 338/09)

Nach einer Mitteilung der Bayrischen Landesärztekammer gäbe es Anzeichen für eine neue Abmahnwelle, die die Werbung für Faltenunterspritzung auf Internetangeboten von Zahnärzten und Kosmetikerinnen zum Gegenstand hat. Diese ist auch Zahnärzten mangels ärztlicher Approbation untersagt.

Hierzu eine aktuelle Entscheidung des VG Münster:

Verwaltungsgericht Münster, 7 K 338/09

vom 19.04.2011

Verwaltungsgericht Münster

7. Kammer

Urteil

7 K 338/09

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

T a t b e s t a n d :

Die Klägerin ist approbierte niedergelassene Zahnärztin. Über eine Heilpraktikererlaubnis oder über eine Approbation als Ärztin verfügt die Klägerin nicht. Mit Schreiben vom 16. Januar 2009 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie beabsichtige, im Rahmen ihrer zahnärztlichen Tätigkeit Faltenunterspritzungen

vorzunehmen, insbesondere folgende Maßnahmen:

“1. Mesotherapie im Gesichtsbereich mittels Meso-Injektor (subcutane Injektionstiefe 1-2 mm), gespritzt werden Hyaluronsäure, Vitamine, Mineralstoffe;

2. Mesotherapie im Halsbereich mittels Meso-Injektor (subcutane Injektionstiefe 1-2 mm), gespritzt werden Hyaluronsäure, Vitamine, Mineralstoffe;

3. Mesotherapie im Halsbereich mittels Meso-Injektor (subcutane Injektionstiefe 1-2 mm), gespritzt werden Hyaluronsäure, Vitamine, Mineralstoffe)

4. Injektionslypolyse im Gesichtsbereich ca. 6 mm subcutan per Injektor mit

Phosphatidylcholin-Präparaten;

5. Injektionslypolyse im Halsbereich (ca. 6 mm subcutan per Injektor mit

Phosphatidylcholin-Präparaten;

6. Faltenunterspritzung mit doppeltvernetzter Hyaluronsäure (je nach Indikation in die

oberen oder tieferen Schichten der Dermis);

7. Anwendung von Botolinumtoxin im Gesichtsbereich.”

Die Klägerin bat um einen rechtsmittelfähigen Bescheid hinsichtlich dieser Maßnahmen.

Mit Schreiben vom 28. Januar 2009 teilte die Beklagte der Klägerin mit,

Faltenunterspritzungen, die über den Lippenbereich hinausgehen, seien gemäß § 1 Abs. 3 Zahnheilkundegesetz (ZHG) von der zahnärztlichen Approbation nicht umfasst und daher für Zahnärzte eine unzulässige Handlung. Welche Mittel dabei unterspritzt würden, sei irrelevant.

Die Klägerin hat am 24. Februar 2009 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im

Wesentlichen aus, das …

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Themen: Kammer , Hpg , Faltenunterspritzung , Abmahnung Arzt , Abmahnung Zahnarzt , Zhg
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 16. Juni 2011 auf http://www.ra-juedemann.de.

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