Medizinrecht: Telefonische Aufklärung zulässig

Bei einem leichten Routineeingriff darf der behandelnde Arzt davon ausgehen, dass der mit dem Kind erschienene Elternteil ermächtigt ist, die rechtswirksame Einwilligung in die ärztliche Behandlung für den abwesenden Elternteil mit zu erteilen. Bei einer schwierigen und weit reichenden Entscheidung hat er den abwesenden Elternteil grundsätzlich zu beteiligen. Im vorliegenden Fall klärte ein Anästhesist den abwesenden Vater der minderjährigen Patientin über die Narkoserisiken (nur) telefonisch auf. Dies war nach Auffassung des OLG München ausreichend. Nach höchstrichterlicher Rechtssprechung hat die Aufklärung in einem vertrauensvollen Gespräch zwischen Arzt und Patient zu erfolgen, da sich der Arzt in einem Gespräch davon überzeugen kann, dass der Patient die Hinweise und Informationen verstanden hat. Zudem gibt ein Gespräch die Möglichkeit, auf individuelle Belange des Patienten einzugehen und eventuelle Fragen zu beantworten. Ein solches Gespräch muss jedoch nicht persönlich unter vier Augen stattfinden, sondern kann telefonisch geführt werden. Auch in einem Telefongespräch kann si…

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Themen: Berlin , Rechtsanwalt , Bonn , Steuerberater , Lte

Erschienen 27. Oktober 2009 auf http://www.mkvdp.de/.

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