Medizinrecht: Rechtsprechung: Sozialgericht Dresden gewährt Vertragsarzt einstweiligen Rechtsschutz gegen Ambulanzzulassung eines Krankenhauses nach § 116b SGB V

§ 116b Abs. 2 SGB V ermöglicht es den zuständigen Landesbehörden, zugelassene und geeignete Krankenhäuser auf Antrag zur ambulanten Behandlung mit hochspezialisierten Leistungen oder von seltenen Erkrankungen bzw. Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen zu „bestimmen“. Die vertragsärztliche Versorgungssituation ist hierbei lediglich zu „berücksichtigen“. Zahlreiche Krankenhäuser haben von dieser mit Inkrafttreten des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz am 1.4.2007 erleichterten und erweiterten Möglichkeit Gebrauch gemacht. Sie geraten dabei in Konkurrenz zur Vertragsärzteschaft, insbesondere auf dem Gebiet der onkologischen Erkrankungen. Kassenärztliche Vereinigungen und/oder betroffene Vertragsärzte versuchen, sich sozialgerichtlich insbesondere im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zur Wehr zu setzen. Umstritten ist dabei, ob sie hierzu rechtlich befugt sind, ob also § 116b Abs. 2 mit der „Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgungssituation“ drittschützenden Charakter hat. Dies wird mehrheitlich verneint, wobei möglicherweise zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen einerseits und Vertragsärzteschaft andererseits zu differenzieren ist.

Das Sozialgericht Dresden hat nun mit Beschluss vom 29.9.2009 die Gegenposition vertreten. Es hat dem Antrag eines betroffenen Vertragsarztes im Wege einstweiligen Rechtsschutzes stattgegeben und die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den …

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Themen: Sgb , Rechtsschutz , Dresden , Rechtsprechung Sozialgerichte

Erschienen 2. November 2009 auf http://www.mkvdp.de/.

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