Medizinrecht: Änderungen des § 17a Abs. 1 KHG zur Finanzierung von Ausbildungskosten

Änderungen des § 17a Abs. 1 KHG zur Finanzierung von Ausbildungskosten

Mit Urteil vom 20.11.2008 (Az.: 3 C 39/07) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass im Hinblick auf die Regelung des § 17a KHG eine differenzierte Beurteilung notwendig ist. Im Rahmen dieser differenzierten Beurteilung kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass zusätzliche Kosten für den Einsatz von Praxisanleitern auf der Station nicht von der in § 17a KHG enthaltenen Pauschalierung erfasst, sondern gesondert zu erstatten seien. Nicht gesondert zu erstatten seien hingegen Kosten für den durch die Ausbildung zusätzlich erforderlichen Personaleinsatz auf der Station; diese seien mit der Pauschale des § 17a KHG abgegolten.

Infolge dieses Urteil hat der Gesetzgeber reagiert. Im zwischenzeitlich verabschiedeten KHRG findet sich folgende Neufassung des § 17a Abs. 1 KHG:

„Die Kosten der in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten und der Ausbildungsvergütungen und die Mehrkosten des Krankenhauses infolge der Ausbildung, insbesondere die Mehrkosten der Praxisanleitung infolge des Krankenhauspflegegesetzes vom 16.07.2003, sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften der Zuschläge zu finanzieren, soweit diese Kosten nach diesem Gesetz zu den pfle…

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Themen: Berlin , Bonn , Steuerberater , Lte

Erschienen 24. Juni 2009 auf http://www.mkvdp.de/.

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