Medizinrecht: Hygienemängel und Haftung des Arztes
am 15.08.2007 von Meyer-Köring v.Danwitz Privat - Aktuelle InformationenVerwirklichen sich im Rahmen der Patientenbehandlung Risiken, die durch den Klinikbetrieb oder die Arztpraxis gesetzt sind, aber durch sachgerechte Organisation und Koordinierung des Behandlungsgeschehens objektiv voll beherrscht werden können, liegt die Darlegungs- und Beweislast für Verschuldensfreiheit bei der Behandlungsseite (BGH, Urt. v. 20.3.3007 - VI ZR 158/06).Der Fall:Die Klägerin ließ sich in der Arztpraxis der Beklagten Spitzen im Nackenbereich setzen. Die bei der Verabreichung der Spritzen assistierende Arzthelferin litt an Heuschnupfen. In der Folgezeit entwickelte die Klägerin einen Spritzenabzeß, der auf einer Staphylokokken-Infektion beruhte. Ausgangsträger der Keime war die assistierende Arzthelferin. Das Gericht sprach der Klägerin Schmerzensgeld und Schadensersatz zu und entsprach ihrem Feststellungsbegehren betreffend den Ersatz weiterer materieller Schäden. Das Oberlandesgericht und der BGH bestätigten das Urteil des Landgerichts. Die Entscheidung des BGH:Da die assistierende Arzthelferin zweifelsfrei als Keimträger festgestellt werden konnte, stand im Streitfall fest, dass die Schädigung der Klägerin weder auf den Risiken des eigenen menschlichen Organismus beruhte noch aus dem Kernbereich des ärztlichen Handelns herrührte. Bei ihr hatte sich vielmehr ein Risiko verwirklicht, das aus einem Bereich stammt, dessen Gefahren ärztlicherseits objektiv voll ausgeschlossen werden können und müssen. Verwirklicht sich ein solches Risiko, das durch den Klinikbetrieb oder die Arztpraxis gesetzt wurde und durch sachgerechte Organisation und Koordinierung des Behandlungsgeschehens objektiv voll beherrscht werden kann, liegt die Darlegungs- und Beweislast für Verschuldensfreiheit bei der Behandlungsseite. Dabei kommt es nicht darauf an, …
Arzthaftung: Mangelnde Hygiene in der Praxis kann teuer werden - BGH Urt. v. 20.03.2007 Az. VI ZR 158/06
MediBlawg / Der BGH hat in einem Urteil vom 20.03.2007 bestätigt, dass ein Arzt bei gravierender Vernachlässigung der Hygienevorschriften in der Praxis haftet. In der Praxis des Beklagten hatte sich eine Patientin mit Staphylokokken angesteckt. Die nunmehrige…
Medizinrecht: BGH: Beweislastumkehr bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers
Meyer-Köring v.Danwitz Privat - Aktuelle Informationen / Steht fest, dass dem Arzt ein grober Behandlungsfehler vorzuwerfen ist, muss dieser beweisen, dass die Schädigung des Patienten nicht auf dem Behandlungsfehler beruht, sondern durch andere Umstände verursacht wurde.Der Fall: Der (zwischenzeitlich v…
Beweisregel bei Arzthaftung im Bereich des voll beherrschbaren Risikos
Recht und Alltag / 1. Steht fest, dass ein Schuldner eine objektive Vertragspflicht verletzt hat und dadurch der behauptete Schaden entstanden ist, hat der Schuldner die Beweislast dafür, dass ihn an der Schlechterfüllung des Vertrags kein Verschulden trifft. Diese a…
Medizinrecht: BGH: Anwendung einer Außenseitermethode
Meyer-Köring v.Danwitz Privat - Aktuelle Informationen / Leitsätze:Bei Anwendung einer Außenseitermethode ist grundsätzlich der Sorgfaltsmaßstab eines vorsichtigen Arztes entscheidend.Zum Umfang der Aufklärungspflicht des Arztes bei Anwendung einer solchen Methode.Der Fall:Die Klägerin begab sich weg…
Medizinrecht: Verstärkung im Medizinrecht
Meyer-Köring v.Danwitz Privat - Aktuelle Informationen / Wir freuen uns, dass unser Berliner Büro seit 01.04.2008 durch Herrn Kollegen/Rechtsanwalt Wolf Constantin Bartha Fachanwalt für Medizinrechtverstärkt wird. © 2007 und Anbieter:Meyer-Köring v.Danwitz PrivatRechtsanwälte & Steuer…
Familienrecht: Neue Bremer Tabelle zum Altersvorsorgeunterhalt ab 01.01.2008
Meyer-Köring v.Danwitz Privat - Aktuelle Informationen / Die Sätze der Bremer Tabelle (erarbeitet von Herrn Richter am OLG aD Werner Gutdeutsch), die für die Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts eines Ehegatten ab Zustellung des Scheidungsantrags maßgeblich sind, haben sich zum 01.01.2008 geändert.…
