Medizinrecht: Haftungsrechtlicher Bumerang? Die Vertretung im Notfalldienst
Von RA Wolf Bartha, Fachanwalt für
Medizinrecht, Rechtsanwälte MEYER-KÖRING, Schumannstraße 18, 10117 Berlin, Tel.: 030 / 206298-6, Fax 030 / 206298-89,
www.meyer-koering.de E-Mail: bartha@meyer-koering.de
Der ärztliche Notfalldienst ist wenig beliebt. Er stört Nacht- und Wochenendfrieden und wird von vielen Praxen gerne vermieden. In
nahezu ungezählten Fällen haben (Vertrags)ärzte bereits versucht, sich aus der Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst
herauszuklagen – fast immer vergeblich. Nicht selten ist man daher froh, wenn sich ein Kollege findet, der den Notfalldienst
vertretungsweise übernimmt. Dass man hier durchaus Vorsicht walten lassen sollte, zeigt eine aktuelle Entscheidung des
Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 10.03.2009, Az. VI ZR 39/08). Danach könnte grundsätzlich auch eine Praxis, die den gar nicht selbst durchgeführt, sondern sich von einem
anderen Arzt hat vertreten lassen, für fehlerhafte Behandlungen im Notdienst haften.
Der Fall: Sonntagmorgens gegen 03:15 Uhr rief eine Frau in der Gemeinschaftspraxis zweier Ärzte an. Die Praxis war zum Notdienst
eingeteilt. Die Frau, die wegen starker Schmerzen ihres Ehemannes anrief, erreichte nur den Anrufbeantworter. Dieser verwies auf
einen anderen Arzt, der für die Beklagten den Notfalldienst vertretungsweise übernommen hatte. Dieser suchte den Patienten gegen kurz
vor 04:00 Uhr zu Hause auf. Er diagnostizierte eine Gastroenteritis, verordnete Buscopan und verabreichte 2 ml MCP. Das Formular für
das Rezept und der „Notfall-/Vertretungsschein“ wiesen den Praxisstempel der Gemeinschaftspraxis auf. Der Arzt, der den Notdienst
durchgeführt hatte, übermittelte die Unterlagen für die vorgenommene Behandlung an die Gemeinschaftspraxis, die diese Leistungen bei
der KV als Praxisleistungen abrechnete. Der Arzt, der die Vertretung im Notdienst übernommen hatte, erhielt von der
Gemeinschaftspraxis ein Honorar.
Der im Notdienst versorgte Patient erlitt am Nachmittag des nächsten Tages einen Herzinfarkt, an dessen Folgen er wenige Monate
später verstarb.
Die Ehefrau und die Tochter des Verstorbenen erhoben Klage gegen alle drei Ärzte. In medizinischer Hinsicht machten sie geltend, der
Arzt im Notdienst habe aufgrund unzureichender Anamnese und Untersuchung die Anzeichen für den Herzinfarkt verkannt. Hierfür müssten
aber auch die beiden anderen Ärzte der Gemeinschaftspraxis einstehen, weil sie den Notfallarzt mit der Vertretung beauftragt hätten.
Im Rechtssinne sei er also Erfüllungs- oder Verrichtungshilfe der Gemeinschaftspraxis gewesen, weshalb auch diese hafte.
Das zunächst mit der Sache beschäftigte Landgericht gab den Klägerinnen Recht. Sie hätten gegen alle drei Ärzte einen Anspruch auf
Schmerzensgeld, Erstattung der Begräbniskosten und Feststellung der Ersatzpflicht von gegenwärtigen und künftigen Unterhaltsschäden.
Weil sie das Schmerzensgeld für zu gering hielten,…
» Vollständiger
Artikel