Medizinrecht: Haftungsrechtlicher Bumerang? Die Vertretung im Notfalldienst

Von RA Wolf Constantin Bartha, Fachanwalt für Medizinrecht, Rechtsanwälte MEYER-KÖRING, Schumannstraße 18, 10117 Berlin, Tel.: 030 / 206298-6, Fax 030 / 206298-89, www.meyer-koering.de E-Mail: bartha@meyer-koering.de

Der ärztliche Notfalldienst ist wenig beliebt. Er stört Nacht- und Wochenendfrieden und wird von vielen Praxen gerne vermieden. In nahezu ungezählten Fällen haben (Vertrags)ärzte bereits versucht, sich aus der Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst herauszuklagen – fast immer vergeblich. Nicht selten ist man daher froh, wenn sich ein Kollege findet, der den Notfalldienst vertretungsweise übernimmt. Dass man hier durchaus Vorsicht walten lassen sollte, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 10.03.2009, Az. VI ZR 39/08). Danach könnte grundsätzlich auch eine Praxis, die den Notdienst gar nicht selbst durchgeführt, sondern sich von einem anderen Arzt hat vertreten lassen, für fehlerhafte Behandlungen im Notdienst haften.

Der Fall: Sonntagmorgens gegen 03:15 Uhr rief eine Frau in der Gemeinschaftspraxis zweier Ärzte an. Die Praxis war zum Notdienst eingeteilt. Die Frau, die wegen starker Schmerzen ihres Ehemannes anrief, erreichte nur den Anrufbeantworter. Dieser verwies auf einen anderen Arzt, der für die Beklagten den Notfalldienst vertretungsweise übernommen hatte. Dieser suchte den Patienten gegen kurz vor 04:00 Uhr zu Hause auf. Er diagnostizierte eine Gastroenteritis, verordnete Buscopan und verabreichte 2 ml MCP. Das Formular für das Rezept und der „Notfall-/Vertretungsschein“ wiesen den Praxisstempel der Gemeinschaftspraxis auf. Der Arzt, der den Notdienst durchgeführt hatte, übermittelte die Unterlagen für die vorgenommene Behandlung an die Gemeinschaftspraxis, die diese Leistungen bei der KV als Praxisleistungen abrechnete. Der Arzt, der die Vertretung im Notdienst übernommen hatte, erhielt von der Gemeinschaftspraxis ein Honorar.

Der im Notdienst versorgte Patient erlitt am Nachmittag des nächsten Tages einen Herzinfarkt, an dessen Folgen er wenige Monate später verstarb.

Die Ehefrau und die Tochter des Verstorbenen erhoben Klage gegen alle drei Ärzte. In medizinischer Hinsicht machten sie geltend, der Arzt im Notdienst habe aufgrund unzureichender Anamnese und Untersuchung die Anzeichen für den Herzinfarkt verkannt. Hierfür müssten aber auch die beiden anderen Ärzte der Gemeinschaftspraxis einstehen, weil sie den Notfallarzt mit der Vertretung beauftragt hätten. Im Rechtssinne sei er also Erfüllungs- oder Verrichtungshilfe der Gemeinschaftspraxis gewesen, weshalb auch diese hafte.

Das zunächst mit der Sache beschäftigte Landgericht gab den Klägerinnen Recht. Sie hätten gegen alle drei Ärzte einen Anspruch auf Schmerzensgeld, Erstattung der Begräbniskosten und Feststellung der Ersatzpflicht von gegenwärtigen und künftigen Unterhaltsschäden. Weil sie das Schmerzensgeld für zu gering hielten,…

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Themen: Berlin , Notdienst , Lte , Constantin

Erschienen 18. November 2009 auf http://www.mkvdp.de/.

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