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Medizinrecht: Durchschnittliche ärztliche Leistungen zum 2,3-fachen GOÄ-Satz

am 21.11.2007 von Meyer-Köring v.Danwitz Privat - Aktuelle Informationen

Am 8. November 2007 hat der BGH eine wichtige Entscheidung zur Bemessung der Gebühren für Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gefällt. Danach dürfen auch nach Schwierigkeit und Zeitaufwand nur durchschnittliche ärztliche Leistungen mit dem Höchstsatz der Regelspannen für persönlich-ärztliche Leistungen und medizinisch-technische Leistungen abgerechnet werden. Grundsätzlich bemisst sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach § 5 Abs. 1 GOÄ für persönlich-ärztliche Leistungen nach dem einfachen bis 3,5-fachen des Gebührenssatzes. Für medizinisch-technische Leistungen gilt nach § 5 Abs. 3 GOÄ ein Gebührenrahmen zwischen dem einfachen und dem 2,5-fachen des Gebührensatzes. Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. Für persönlich-ärztliche Leistungen ist ein Regelgebührenrahmen zwischen dem einfachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes vorgesehen, für medizinisch-technische Leistungen zwischen dem einfachen und 1,8-fachen des Gebührensatzes. Die Überschreitung des Regelgebührenrahmens ist nur zulässig, wenn Besonderheiten in der Schwierigkeit, des Zeitaufwandes oder der Umstände bei der Ausführung dies rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund hieß es in Rechtsprechung und Literatur bislang weitgehend, die Regelspanne solle für die große Mehrzahl der Behandlungsfälle gelten und den Durchschnittsfall mit Abweichungen nach oben und unten, also auch schwierigere und zeitaufwändigere Behandlungen, erfassen. Hieraus wurde vielfach geschlossen, dass eine im Durchschnitt liegende ärztliche Leistung mit einem Mittelwert innerhalb der Regelspanne, etwa dem 1,8- bzw. 1,6-fachen des Gebührensatzes abzurechnen sei. Demgegenüber rechnete die Praxis durchgängig die Höchstsätze …

Gebührensatz 2,3

Blickpunkt Recht & Steuern / Ein Arzt kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofs seine nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche ärztliche Leistungen mit dem Höchstsatz der Regelspanne abrechnen, also mit dem 2,3fachen des Gebührensatzes. Der Beklagte in …

Abrechnung ärztlicher Leistungen zum 2,3fachen des Gebührensatzes

Handakte WebLAWg / Der BGH hat in einem Urteil entschieden, dass ein Arzt das ihm vom Verordnungsgeber eingeräumte Ermessen nicht verletzt, wenn er nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche ärztliche Leistungen mit dem Höchstsatz der Regelspanne abrechnet…

BGH: Abrechung privatärztlicher Leistungen mit dem Faktor 2,3 in der Regel gerechtfertigt, Urt. v. 08.11.2007, Az. III ZR 54/07

MediBlawg / Ärzte dürfen die Behandlung von Privatpatienten künftig deutlich großzügiger abrechnen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 08.11.2007 kann auch bei durchschnittlichen Leistungen mit dem Faktor 2,3 abgerechnet werden. § 5 Abs. 2…

Zur Beihilfefähigkeit der Gebühr nach Nummer 3 GOÄ neben anderweitigen Leistungen

Recht und Alltag / Es spricht viel dafür, dass auch Zahnärzte eine Gebühr für eine eingehende Beratung nach Nummer 3 GOÄ gemäß deren Leistungslegende nicht berechnen dürfen, wenn sie damit im Zusammenhang (abgesehen von Untersuchungen) anderweitige Leistungen,…

Honorarbestimmung bei Rahmengebühren

Blickpunkt Recht & Steuern / In den Gebührenordnungen etwa von Rechtsanwälten und Steuerberatern sind oftmals für einzelne Gebührentatbestände bestimmte Gebührenrahmen vorgesehen, so dass der Rechtsanwalt oder Steuerberater seine Gebühren innerhalb der Grenzen dieses Rahm…

LG Düsseldorf: Ist doch selbstverständlich... - Zur Wettbewerbswidrigkeit von Werbung mit Selbstverständlichkeiten.

MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Bereits dann, wenn ein Anbieter in einer Werbung (hier: auf einer Internetseite) hervorhebt, dass für seine Leistung eine bestimmte Gebühr nicht erhoben wird, ist dies - als irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten - zu untersagen,…

Textbaustein vs. Textbaustein

RA-Blog / Die DAS Rechtsschutz versteht immer noch nicht, dass eine 1,3 Geschäftsgebühr Durchschnitt ist: Nach den hergereichten Unterlagen können wir den Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr nicht nachvollziehen. Textbausteine verschicken kann ich auch. Hie…

Die ADAC Rechtschutzversicherung ist unbelehrbar

Panorama / In einer OWi-Sache (Geldbuße über 40,00 € ) wird meine Gebührennote mit folgender Begründung gekürzt:Nach den uns vorliegenden Informationen und Unterlagen sind Umstände, die eine Abrechnung zur Mittelgebühr rechtfertigen, nicht erkennbar. A…

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