Medizinrecht: Durchschnittliche ärztliche Leistungen zum 2,3-fachen GOÄ-Satz
Am 8. November 2007 hat der BGH eine wichtige Entscheidung zur Bemessung der Gebühren für Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gefällt. Danach dürfen auch nach Schwierigkeit und Zeitaufwand nur durchschnittliche ärztliche Leistungen mit dem Höchstsatz der Regelspannen für persönlich-ärztliche Leistungen und medizinisch-technische Leistungen abgerechnet werden.
Grundsätzlich bemisst sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach § 5 Abs. 1 GOÄ für persönlich-ärztliche Leistungen nach dem einfachen bis 3,5-fachen des Gebührenssatzes. Für medizinisch-technische Leistungen gilt nach § 5 Abs. 3 GOÄ ein Gebührenrahmen zwischen dem einfachen und dem 2,5-fachen des Gebührensatzes. Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. Für persönlich-ärztliche Leistungen ist ein Regelgebührenrahmen zwischen dem einfachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes vorgesehen, für medizinisch-technische Leistungen zwischen dem einfachen und 1,8-fachen des Gebührensatzes. Die Überschreitung des Regelgebührenrahmens ist nur zulässig, wenn Besonderheiten in der Schwierigkeit, des Zeitaufwandes oder der Umstände bei der Ausführung dies rechtfertigen.
Vor diesem Hintergrund hieß es in Rechtsprechung und Literatur bislang weitgehend, die Regelspanne solle für die große Mehrzahl der Behandlungsfälle gelten und den Durchschnittsfall mit Abweichungen nach oben und unten, also auch schwierigere und zeitaufwändigere Behandlungen, erfassen. Hieraus wurde vielfach geschlossen, dass eine im Durchschnitt liegende ärztliche Leistung mit einem Mittelwert innerhalb der Regelspanne, etwa dem 1,8- bzw. 1,6-fachen des Gebührensatzes abzurechnen sei. Demgegenüber rechnete die Praxis durchgängig die Höchstsätze der Regelspanne, also den 2,3- bzw. 1,8-fachen Gebührensatz ab. PKV und Beihilfe akzeptierten dies. Der BGH stellt in seinem Urteil nun klar, dass der Arzt das ihm eingeräumte Ermessen nicht verletzt, wenn er nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche ärztliche Leistungen mit dem Höchstsatz der Regelspanne abrechnet. Dem Verordnungsgeber der GOÄ ist diese Abrechnungspraxis seit vielen Jahren bekannt, ohne dass er dies zum Anlass genommen hätte, den Bereich der Regelspanne deutlicher abzugrenzen und dem Arzt für Liquidationen bis zum Höchstsatz der Regelspanne eine Begründung seiner Einordnung abzuverlangen. Eine schriftliche Begründung ist …
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