Medizinrecht: BVerfG: Verfassungsbeschwerde von Vertragsärzten gegen die Neufassung des § 116b SGB V ist unzulässig.

Die zweite Kammer des ersten Senats des BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde von Kinderkardiologen und fachärztlichen Internisten gegen die neuen Regelungen in § 116b Abs. 2 bis 5 SGB V (weitere Öffnung der Krankenhäuser für die ambulante Versorgung) nicht zur Entscheidung angenommen. Begründet ist dieser Beschluss unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Gerichts damit, dass die Beschwerdeführer durch die gesetzliche Neuregelung allein noch nicht unmittelbar in Grundrechten betroffen seien. Erforderlich sei vielmehr ein Vollzugsakt, hier die Bestimmung eines Krankenhauses zur Erbringung hoch spezialisierter Leistungen bzw. zur Behandlung seltener Erkrankungen.

Zur Wirksamkeit der Neuregelungen insbesondere im Hinblick auf deren Auswirkungen auf die hoch spezialisierte vertragsärztliche Versorgung konnte sich das Gericht nicht äußern. Erst muss der sozialgerichtliche Rechtsweg durchlaufen werden. Sollte das Bundessozialger…

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Erschienen 1. September 2008 auf http://www.mkvdp.de/.

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Kommentare zu "Medizinrecht: BVerfG: Verfassungsbeschwerde von Vertragsärzten gegen die Neufassung des § 116b SGB V ist unzulässig.":

3. September 2008 von RA Holger Barth — Sehr geehrter Herr Kollege,

die mögliche Zurückweisung der Beschwerden als unzulässig hatten die Beschwerdeführer einkalkuliert. Es ging den von der drohenden Konkurrenz seitens der Fachambulanzen wirtschaftlich schwer betroffenen Vertragsärzten unter anderem darum, seitens des BVerfG substanzielle Hinweise auf den bislang von den Experten überwiegend verneinten "Drittrechtsschutz" zu ihren Gunsten zu erhalten. Dem ist das BVerfG zwar leider nur "zwischen den Zeilen" nachgekommen. Es wird sich aber schon bald wieder mit der Sache befassen müssen, falls die Sozialgerichte nicht einschwenken und das grundrechtlich basierte Recht zur Drittanfechtung befürworten. Auf meinen Kommentar der Beschlüsse unter

www.arztrechtplus.de

darf ich hierzu verweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Holger Barth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
www.arztrechtplus.de

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