Medizinrecht: Bundessozialgericht urteilt: Die Weitergabe von Daten gesetzlich versicherter Patienten an Abrechnungsstellen nicht zulässig.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 10.12.2008 (Az. B 6 KA 37/07 R) ein bedeutendes Urteil zum Schutz von Patientendaten in der gesetzlichen Krankenversicherung getroffen.
Nach Auffassung des BSG dürfen Krankenhäuser oder Vertragsärzte keine Patientendaten an private Dienstleistungsunternehmen zur Erstellung der Abrechnung weitergeben, selbst wenn die Patienten entsprechende Einwilligungserklärungen abgegeben haben.
Folgender Fall lag der Entscheidung des BSG zugrunde: Ein Krankenhausträger hatte Patienten- und Leistungsdaten für ambulante Notfallbehandlungen, die über die Kassenärztliche Vereinigung (KV) abzurechnen sind, an eine privatärztliche Abrechnungsstelle gegeben. Den Patienten war zuvor eine - jederzeit widerrufliche - Erklärung zur Unterzeichnung vorgelegt worden, worin sie ihr Einverständnis mit der Verarbeitung ihrer Daten bei der Abrechnungsstelle erklärten.
Die beauftragte Abrechnungsstelle erstellte für das Krankenhaus die Abrechnung. Das Krankenhaus selbst unterhielt keine Einheit mehr, die die KV-Abrechnung vornehmen konnte. Die KV lehnte die Vergütung der so erstellten Abrechnungen ab, woraufhin das Krankenhaus Klage zum Sozialgericht erhob. In den ersten beiden Instanzen hatte das Krankenhaus obsiegt. Das von der KV angerufene BSG beurteilt die Rechtslage indes anders.
Die KV sei zur Honorierung der Abrechnungen nicht verpflichtet. Nach den derzeit geltenden Bestimmungen über die gesetzliche Krankenversicherung sei die Weitergabe der Daten von im Krankenhaus behandelten Patienten nicht zulässig. Dies gelte auch dann, wenn Einwilligungserklärungen vorliegen.
Praxisnähe legt das BSG aber insofern an den Tag, als dass es eine Übergangsregelung ausgesprochen hat. Den betroffenen Krankenhäusern wird eine Umstellungsfrist bis zum 30.06.2009 eingeräumt. Leistungen, die bis zu diesem Stichtag erbracht werden, müssen von den KVen trotz des Verstoßes gegen das Verbot der Datenweitergabe noch abgerechnet werden.
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