Medizinrecht: BGH: Beweislastumkehr bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers
Steht fest, dass dem Arzt ein grober Behandlungsfehler vorzuwerfen ist, muss dieser beweisen, dass die Schädigung des Patienten nicht
auf dem Behandlungsfehler beruht, sondern durch andere Umstände verursacht wurde.
Der Fall:
Der (zwischenzeitlich verstorbene) behandelnde Arzt hatte dem Kläger eine Mischung verschiedener Medikamente intraartikulär in das
linke Kniegelenk injiziert. Im zeitlichen Anschluss verspürte der Kläger Schmerzen, die einen stationären Aufenthalt sowie eine
Operation des Knies erforderlich machten. Aufgrund der Kniebeschwerden konnte der Kläger überdies seinen Beruf über längere Zeit
nicht ausüben. Der Kläger verlangt von den Erben des verstorbenen Arztes Schadensersatz und Schmerzensgeld mit der Begründung, der
Arzt habe bei der Injektion die Regeln der Hygiene nicht eingehalten.
Vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht hatte die Klage keinen Erfolg. Die Revision zum BGH führte zur Aufhebung und
Zurückverweisung.
Die Entscheidung des BGH:
Dem behandelnden Arzt war ein Verstoß gegen grundlegende hygienische Selbstverständlichkeiten bei der Injektion vorzuwerfen, weshalb
ein grober Behandlungsfehler bejaht wurde. Ein solcher grober Behandlungsfehler führt nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßig zur
Umkehr der Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden und dem Behandlungsfehler, wenn dieser
geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen. Der Fehler muss den Schaden hingegen nicht nahelegen oder wahrscheinlich
machen. Die generelle Eignung des groben Behandlungsfehlers zur Verursachung dieses Schadens genügt.
Eine Umkehr der Beweislast auf die Behandlungsseite ist nach einem groben Behandlungsfehler nur dann ausgeschlossen, wenn entweder
jeglicher haftungsbegründender Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist, oder sich nicht das Risiko verwirklicht hat, dessen
Nichtbeachtung den Fehler als grob ers…
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