Medizinrecht: BGH: Übertragung der Risikoaufklärung an nachgeordneten Arzt

Der Chefarzt, der die Risikoaufklärung eines Patienten einem nachgeordneten Arzt überträgt, muss darlegen, welche organisatorischen Maßnahmen er ergriffen hat, um eine ordnungsgemäße Aufklärung sicherzustellen und zu kontrollieren. (Leitsatz des Gerichts)

Der Fall:

Die Klägerin begab sich zu einer Divertikeloperation am Zwölffingerdarm in die Behandlung des beklagten Chefarztes. Infolge einer Nahtinsuffizienz kam es zu einer schweren Bauchfellentzündung sowie einer eitrigen Bauchspeicheldrüsenentzündung. Dies führte zu einer mehrwöchigen intensivmedizinischen Behandlung und weiteren Operationen. Vor der ersten Operation hatte ein Stationsarzt zwei Gespräche mit der Klägerin geführt. Dabei ist streitig, ob eine ordnungsgemäße Risikoaufklärung erfolgt ist. Gestützt auf den Vorwurf unzureichender Aufklärung verlangt die Klägerin Schmerzensgeld. Vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht hatte sie keinen Erfolg.

Die Entscheidung des BGH:

Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Grundsätzlich haftet der Arzt für alle den Patienten treffenden nachteiligen Folgen, wenn der Eingriff nicht durch eine wirksame Einwilligung des Patienten gedeckt ist. Diese setzt voraus, dass der Patient vor dem Eingriff ordnungsgemäß augeklärt wurde. Auch wenn der Operateur irrig annimmt, der Patient sei in diesem Sinne aufgeklärt worden, bleibt die Behandlung insgesamt rechtswidrig. Die Verpflichtung den Patienten hinsichtlich der übernommenen Behandlungsaufgabe aufzuklären kann zwar an einen anderen Arzt übertragen werden. Dies entlastet den behandelnden Arzt aber nicht ohne weiteres von seiner Haftung.

Wer einem anderen Arzt die Aufklärung überträgt, unterliegt einer strengen Kontrollpflicht. Im Arzthaftungsprozess ist darzulegen, was der übertragende Arzt zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Aufklärung des Patienten getan hat. Hierzu gehört die Vergewisserung, dass eine für den medizinischen Laien verständliche Aufklärung unter Hinweis auf die spezifischen Risiken des vorgesehen Eingriffs erfolgt ist. Dies kann d…

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Erschienen 20. Februar 2008 auf http://www.mkvdp.de/.

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