Medizinrecht: BGH: Befundfehler macht Arzthaftungsprozesse für Patienten leichter

Erheben Ärzte medizinisch gebotene Befunde nicht, führt dies in einem möglichen Haftungsprozess zu einer Beweislastumkehr mit der Folge, dass nicht mehr der klagende Patient den Kausalitätsnachweis führen muss, sondern der behandelnde Arzt beweisbelastet ist mit der Tatsache, dass der eingetretene Schaden nicht auf der unterbliebenen Untersuchung beruht. Dies hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung klargestellt.

Im vorliegenden Fall erblindete ein Patient nach einer Bypass-Operation infolge einer nicht-arteriitischen anterioren ischämischen Ontikusneuropathie (N-AION), die nur bei einer augenärztlichen Untersuchung festgestellt werden kann. Entsprechende Untersuchungen durch einen Augenarzt fanden jedoch erst fünf Tage nach dem Eingriff statt, obwohl der Patient direkt nach der Operation über Sehstörungen klagte. Das Berufungsgericht wies die Klage ab, da der Patient nicht nachweisen konnte, dass durch eine erhöhte Gabe von ASS möglicherweise ein Auge gerettet hätte werden können. Einen groben Behandlungsfehler, der eine Beweislastumkehr zur Folge gehabt hätte, verneinte das Berufungsgericht mit der Begründung, ein grober Behandlungsfehler sei nur bei unterlassener Befunderhebung und daraufhin versäumter Therapie gegeben.

Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Der BGH führt aus, dass vorliegend nicht der Kläger, sondern die beklagten Ärzte beweisbelastet waren. Es ist nicht erforderlich, dass im Falle der Nichterhebung eines medizinisch gebotenen Befundes auch die gebotene Therapie unterbleibt. Für die Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen ärztlichem Fehler und Gesundheitsschaden reicht es vielmehr aus, dass die Unterlassung einer aus mediz…

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Themen: Bgh

Erschienen 3. Dezember 2009 auf http://www.mkvdp.de/.

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