Medizinrecht: BGH: Abrechnung einer medizinisch nicht erforderlichen humangenetischen Blutuntersuchung

Beauftragt der behandelnde Arzt einen externen Laborarzt im Namen seines Privatpatienten mit einer humangenetischen Blutuntersuchung, die objektiv für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 GOÄ nicht erforderlich ist, steht dem Laborarzt gegen den Patienten ein Vergütungsanspruch auch dann nicht zu, wenn der Laborarzt den ihm erteilten Auftrag fehlerfrei erfüllt und auf der Grundlage seines Kenntnisstands keine Veranlassung hatte, die Erforderlichkeit der Untersuchung in Zweifel zu ziehen (BGH, Urteil vom 14.01.2010 - III ZR 188/09).

Unabhängig von der Frage eines Vertragsschlusses erwies sich das angefochtene Urteil vor allem insoweit als rechtsfehlerhaft, als das Berufungsgericht davon ausging, es stehe ein Vergütungsanspruch auch für den Fall zu, dass die streitgegenständlichen Laborleistungen medizinisch nicht indiziert und insoweit nicht notwendig gewesen seien. Im Ausgangspunkt zutreffend verwies das Berufungsgericht darauf, dass die medizinische Indikationsstellung Aufgabe des behandelnden Arztes und der Laborarzt grundsätzlich nicht verpflichtet ist, diese zu überprüfen. Nur dies entspreche bei sachgerechter Bewertung dem zwischen ihm und dem Patienten abgeschlossenen Laborvertrag sowie dem ärztlichen Berufs- und Gebührenrecht. Der Patient selbst erwarte eine medizinisch nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommene fachgerechte Diagnose von seinem Haus- oder dem Facharzt, zu dem er sich in Behandlung gegeben hat. Erachtet dieser eine bestimmte externe Laboruntersuchung für notwendig, ließe sich der Patient das Blut zum Zwecke der Untersuchung entnehmen, weil er diesem Arzt vertraut. Der Patient gehe regelmäßig nicht davon aus, dass der auswärtige Laborarzt, zu dem er keinen persönlichen Kontakt hat und der ihn nicht behandelt, seinerseits die Diagnose überprüft.

Dies würde auch der Aufgabenverteilung zwischen den beteiligten Ärzten widersprechen. Nach allgemeiner Auffassung ist bei der Zusammenarbeit mehrerer Ärzte im Rahmen der Betreuung eines Patienten jeder Arzt grundsätzlich nur für seinen Aufgabenbereich verantwortlich. Erst recht müsse dies für das Verhältnis des behandelnden Arztes zum Laborarzt gelten, so der Senat. Letzterer habe regelmäßig keinerlei Kontakt zum Patienten und sei in dessen Behandlung nicht eingebunden. Nur der behandelnde Arzt kenne - bei sachgerechter Behandlung - die Krankheitsgeschichte des Patienten und sei umfassend informiert. Üblicherweise gehörten der behandelnde Arzt und der Laborarzt unterschiedlichen Fachrichtungen an, so dass eine Überprüfung der fachfremden Tätigkeit des anderen kaum möglich sei. Sachlich und zeitlich beginne die Verantwortung des Laborarztes grundsätzlich erst nach der Entscheidung des behandelnden Arztes, bestimmte Laboruntersuchungen in Auftrag zu geben.

Der Senat stellte zugleich fest, dass bei alledem - angesichts des eindeutigen Wortlauts des § …

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Themen: Bgh

Erschienen 17. März 2010 auf http://www.mkvdp.de/.

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