Medizinrecht: BGH: Abrechnung einer computerunterstützten Navigationstechnik bei Kniegelenksendoprothesen

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 21.01.2010 (III ZR 147/09) festgestellt: Der Einsatz einer computerunterstützten Navigationstechnik bei Durchführung einer Totalendoprothese des Kniegelenks nach Nr. 2153 ist nicht nach Nr. 2562 analog abrechenbar.

I. Tatbestand

Die Parteien stritten darüber, ob die „anatomische Vorausberechnung des OP-Gebiets (Zielpunktbestimmung) und Navigation" nach der Nr. 2562 des Gebührenverzeichnisses analog abgerechnet werden kann. Die Klägerin hatte den Beklagten auf Zahlung des auf diese Gebührenposition entfallenden Betrags in Anspruch genommen. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter.

Das Berufungsgericht hatte in dem Einsatz der Navigationstechnik keine selbständige Leistung gesehen, die gesondert berechnet werden könne. Diese Beurteilung hielt der rechtlichen Überprüfung durch den III. Zivilsenat stand.

II. Aus den Gründen

Grundvoraussetzung einer gesonderten Abrechnung des Einsatzes der Navigationstechnik sei nach § 4 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 2 GOÄ, dass es sich um eine selbständige ärztliche Leistung handelt. Eine Übertragung der besonderen Gebührenkonstellation auf andere Verrichtungen und Techniken, die im Zusammenhang mit Operationen aus dem Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) des Gebührenverzeichnisses stehen und die dem Verordnungsgeber bei der Bewertung der in Rede stehenden Leistungen nicht bekannt waren, komme nicht in Betracht, weil sie nicht dazu führen dürfe, dass die Selbständigkeit der ärztlichen Leistung als Voraussetzung für ihre Abrechenbarkeit und das Zielleistungsprinzip aufgegeben werden, nach dem für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, nach § 4 Abs. 2a GOÄ eine Gebühr nicht berechnet werden kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 159, 142, 143 f; BGHZ 177, 43, 46 f Rn. 6). Gemessen hieran stelle der Einsatz der Navigationstechnik keine selbständige Leistung dar.

Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ist die Selbständigkeit einer ärztlichen Leistung danach zu beurteilen, ob für sie eine eigenständige medizinische Indikation besteht. Der Senat hat damit insbesondere in das Gebührenverzeichnis aufgenommene Leistungen als nicht abrechenbar angesehen, deren Zweck darin bestand, beim Erreichen des Operationsziels benachbarte Strukturen zu schonen und nicht zu verletzen.

Im zu entscheidenden Fall trat in den Vordergrund, dass sich der Einsatz der Navigationstechnik nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, dem Operationsbericht und den eigenen Angaben der Klägerin erst während der Operation entfaltete und damit Teil des in der Nr. 2153 beschriebenen endoprothetischen Totalersatzes der Kniegelenke wurde. Die Zielpunktbestimmung wurde nicht vor der Operation,…

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Themen: Bgh , Landgericht , Rede , Analog

Erschienen 17. März 2010 auf http://www.mkvdp.de/.

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