Medizinrecht: BGH: Abrechnung einer computerunterstützten Navigationstechnik bei Kniegelenksendoprothesen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 21.01.2010 (III ZR 147/09) festgestellt: Der Einsatz einer
computerunterstützten Navigationstechnik bei Durchführung einer Totalendoprothese des Kniegelenks nach Nr. 2153 ist nicht nach Nr.
2562 analog abrechenbar.
I. Tatbestand
Die Parteien stritten darüber, ob die „anatomische Vorausberechnung des OP-Gebiets (Zielpunktbestimmung) und Navigation" nach der Nr.
2562 des Gebührenverzeichnisses analog abgerechnet werden kann. Die Klägerin hatte den Beklagten auf Zahlung des auf diese
Gebührenposition entfallenden Betrags in Anspruch genommen. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom
zugelassenen Revision verfolgte die
Klägerin ihr Begehren weiter.
Das Berufungsgericht hatte in dem Einsatz der Navigationstechnik keine selbständige Leistung gesehen, die gesondert berechnet werden
könne. Diese Beurteilung hielt der rechtlichen Überprüfung durch den III. Zivilsenat stand.
II. Aus den Gründen
Grundvoraussetzung einer gesonderten Abrechnung des Einsatzes der Navigationstechnik sei nach § 4 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 2 GOÄ, dass
es sich um eine selbständige ärztliche Leistung handelt. Eine Übertragung der besonderen Gebührenkonstellation auf andere
Verrichtungen und Techniken, die im Zusammenhang mit Operationen aus dem Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) des
Gebührenverzeichnisses stehen und die dem Verordnungsgeber bei der Bewertung der in stehenden Leistungen nicht bekannt waren, komme nicht in Betracht, weil sie nicht dazu führen dürfe, dass
die Selbständigkeit der ärztlichen Leistung als Voraussetzung für ihre Abrechenbarkeit und das Zielleistungsprinzip aufgegeben
werden, nach dem für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem
Gebührenverzeichnis ist, nach § 4 Abs. 2a GOÄ eine Gebühr nicht berechnet werden kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 159, 142, 143 f; BGHZ
177, 43, 46 f Rn. 6). Gemessen hieran stelle der Einsatz der Navigationstechnik keine selbständige Leistung dar.
Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ist die Selbständigkeit einer ärztlichen Leistung danach zu beurteilen, ob
für sie eine eigenständige medizinische Indikation besteht. Der Senat hat damit insbesondere in das Gebührenverzeichnis aufgenommene
Leistungen als nicht abrechenbar angesehen, deren Zweck darin bestand, beim Erreichen des Operationsziels benachbarte Strukturen zu
schonen und nicht zu verletzen.
Im zu entscheidenden Fall trat in den Vordergrund, dass sich der Einsatz der Navigationstechnik nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts, dem Operationsbericht und den eigenen Angaben der Klägerin erst während der Operation entfaltete und damit Teil
des in der Nr. 2153 beschriebenen endoprothetischen Totalersatzes der Kniegelenke wurde. Die Zielpunktbestimmung wurde nicht vor der
Operation,…
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