Medizinrecht: BFH: Auch eine reine Freiberufler-Kapitalgesellschaft infiziert sämtliche Einkünfte einer Berufsausübungsgemeinschaft von Freiberuflern als „gewerblich“

In dieser aktuellen Entscheidung hat der BFH zur Rechtsanwaltssozietät, an der eine GmbH beteiligt ist, seine ständige Rechtssprechung bestätigt, nach der die Beteiligung einer Kapitalgesellschaft an einer von Freiberuflern gebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts deren sämtliche Einkünfte zu gewerblichen mache. Die Kapitalgesellschaft erziele als berufsfremde Person gewerbliche Einkünfte, die sämtliche Einkünfte der Gesellschaft „infizierten“.

Diese Grundsätze sind auf Berufsausübungsgemeinschaften von (Zahn)Ärzten in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder Partnerschaft ohne Einschränkung zu übertragen. Besondere praktische Relevanz gewinnt dies durch die seit Jahresbeginn 2007 geltende Änderung des § 33 Abs. 2 Ärzte-Zulassungsverordnung, der die Berufsausübung „unter allen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern“ ermöglicht. Hierzu gehören auch medizinische Versorgungszentren, die sehr häufig in der Rechtsform der GmbH betrieben werden. Schließt sich eine solche MVZ-GmbH mit (Zahn)Ärzten zur gemeinschaftliche…

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Erschienen 28. August 2008 auf http://www.mkvdp.de/.

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