Medizinrecht: Bezeichnung als Spezialist für Kieferorthopädie nur unter engen Voraussetzungen
am 08.12.2007 von http://www.mkvdp.de/Der Fall:Der antragstellende Zahnarzt betrieb seit 1 ¾ Jahren eine eigene Zahnarztpraxis und war zuvor 2 Jahre in einer Gemeinschaftspraxis tätig. Die Antragsgegnerin, die zuständige Zahnärztekammer, untersagte ihm das Führen der von ihm gewählten Bezeichnung „Spezialist für Kieferorthopädie“. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung beantragte der Antragsteller die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Dieser Antrag hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg. Die Entscheidung des OVG:Nach der einschlägigen Berufsordnung sind dem Zahnarzt sachliche Informationen über seine Berufstätigkeit gestattet. Dagegen ist ihm berufswidrige Werbung untersagt. Als berufswidrig gilt u.a. das Führen von Zusätzen, die im Zusammenhang mit den geregelten Qualifikationsbezeichnungen und Titeln zu Irrtümern und damit zu einer Verunsicherung der Patienten führen können. Der Begriff „Spezialist für Kieferorthopädie“ kann trotz der für das Gebiet der Kieferorthopädie bestehenden Bezeichnung „Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“ eine interessengerechte und sachangemessene Information darstellen. Mit dem Begriff des „Spezialisten“ sind aber am allgemeinen Wortsinn orientierte Vorstellungen sowie ein gewisses Anforderungsprofil verbunden. Im Allgemeinen wird unter der Bezeichnung „Spezialist“ ein Fachmann verstanden, der über besondere Erfahrungen in einem engeren (medizinischen) Bereich verfügt. Da die Verkehrsauffassung bei einen „Spezialisten“ eine noch höhere Erwartung als bei einem Facharzt hat, muss der Träger der Bezeichnung in der von ihm beworbenen beruflichen Tätigkeit über herausragende theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen verfügen, die über diejenigen hinausgehen, die mit der Fachbezeichnung und ihren normativen Vorgaben verbunden werden. Es wird daher eine langjährige und umfassende Tätigkeit auf dem angegebenen Spezialgebiet mit diesbezüglichen Spezialkenntnissen theoretischer und …
Bank- und Kapitalmarktrecht: Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Meyer-Köring v.Danwitz Privat - Aktuelle Informationen / Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Köln hat unserem Sozius, Herrn Rechtsanwalt Alexander Knauss, aufgrund nachgewiesener besonderer Kenntnisse und Erfahrungen gestattet, die Bezeichnung Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrechtzu führen. Als Fa…
Steuerrecht: Gewerbesteuerfreibetrag auch für atypisch stille Gesellschaft
Meyer-Köring v.Danwitz Privat - Aktuelle Informationen / Der Gewerbesteuerfreibetrag in Höhe von 24.500 EUR und der bis 2007 geltende Staffeltarif für Personengesellschaften stehen auch einer Kapitalgesellschaft zu, an deren gewerblichen Unternehmen nur eine andere Kapitalgesellschaft als atypischer st…
Familienrecht: Neue Bremer Tabelle zum Altersvorsorgeunterhalt ab 01.01.2008
Meyer-Köring v.Danwitz Privat - Aktuelle Informationen / Die Sätze der Bremer Tabelle (erarbeitet von Herrn Richter am OLG aD Werner Gutdeutsch), die für die Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts eines Ehegatten ab Zustellung des Scheidungsantrags maßgeblich sind, haben sich zum 01.01.2008 geändert.…
Arbeitsrecht: Das neue Pflegezeitgesetz - Mehr Rechte für Arbeitnehmer
Meyer-Köring v.Danwitz Privat - Aktuelle Informationen / © 2007 und Anbieter:Meyer-Köring v.Danwitz PrivatRechtsanwälte & SteuerberaterBonn · BerlinBüro Bonn:Oxfordstraße 21 · 53113 BonnBüro Berlin:Kronenstraße 3 · 10117 Berlinwww.meyer-koering.…
Arbeitsrecht: Das neue Pflegezeitgesetz - Mehr Rechte für Arbeitnehmer
Meyer-Köring v.Danwitz Privat - Aktuelle Informationen / Zum 1. Juli 2008 ist, von der Praxis weitgehend unbemerkt, das neue Pflegezeitgesetz in Kraft getreten. Unser Partner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Nicolai Besgen, hat hierzu in der Zeitschrift Betrieb und Personal (B+P) einen…
Medizinrecht: Honorarforderungen der Gemeinschaftspraxis dürfen nicht mit älteren Rückforderungen gegen einen der Gemeinschaftspraxispartner verrechnet werden
Meyer-Köring v.Danwitz Privat - Aktuelle Informationen / Leitsatz des BSG: Eine Kassenärztliche Vereinigung ist nicht befugt, Honoraransprüche einer neu gegründeten Gemeinschaftspraxis mit Forderungen zu verrechnen, die ihr gegen einen der Praxispartner aus dessen vorangegangener Tätigkeit als Einzelve…
