Medizinrecht: Arzt wegen Nichtannahme einer Patientin im Notdienst verurteilt
Das VG Gießen (Az. 21 K 3235/09) entschied am 20.10.2010 gegen einen niedergelassenen Allgemeinmediziner: Er erhielt eine Geldbuße in
Höhe von 3.000 Euro sowie einen Verweis wegen Verstoßes gegen seine Berufpflichten.
Der Arzt, der seine im Erdgeschoß seines Wohnhauses
betreibt, erhielt während eines Wochenendnotdienstes zwischen 21 und 22 Uhr den Anruf einer Angehörigen einer Patientin, die an
mellitus litt und hohe Blutzuckerwerte aufwies.
Wegen ihres sich verschlechternden Gesundheitszustandes bestellte der Arzt die Patientin für 23.00 Uhr in die Praxis ein. Da sich die
Patientin während der der Fahrt in die Praxis mehrfach übergeben musste und die Fahrt unterbrochen werden musste, kamen sie
schließlich zwischen 23.00 und 23.10 Uhr in der Praxis an. Trotz mehrfachen, längeren Läutens sowohl an der Praxisklingel als auch an
anderen Klingeln im Erdgeschoß des Hauses öffnete der Arzt jedoch nicht. Die Patientin wurde von ihrer Nichte in das nächstgelegene
Krankenhaus verbracht, wo sie nach längerem Warten in der Notaufnahme endlich in Behandlung genommen wurde. Der Arzt stellte einen
schweren Herzinfarkt fest, an dem die Patientin noch in der Nacht verstarb.
Ein darauffolgendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den niedergelassenen Arzt wegen fahrlässiger Tötung wurde
eingestellt. Ein von der Landesärztekammer Hessen eingeleitetes Ermittlungsverfahren führte letztendlich zur Verurteilung des Arztes
durch das VG Gießen, das Berufsgericht für Heilberufe, gemäß § 22 Hessisches Heilberufsgesetz wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur
gewissenhaften Berufsausübung.
Jeder Arzt, der zum eingeteilt ist, hat alle
Personen in ärztliche Obhut zu nehmen, die danach ersu…
» Vollständiger
Artikel