Medizinisches Versorgungszentrum und die örtliche Überversorgung
Rechtsgrundlage für die Nachbesetzung einer in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) frei gewordenen Arztstelle ist § 95 Abs 2
Satz 8 in Verbindung mit Satz 5 SGB V, ggfs. in Verbindung mit § 103 Abs 4a Satz 5 SGB V. Aus § 95 Abs 2 Satz 8 in Verbindung mit
Satz 5 SGB V ergibt sich, dass die Genehmigung für die Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen MVZ zu erteilen ist, wenn der
im Arztregister eingetragen ist und der fachübergreifende
Charakter des MVZ erhalten bleibt (vgl. hierzu auch § 95 Abs 1 Satz 2 bis 4 SGB V). Der Erhalt des fachübergreifenden Charakters
setzt voraus, dass für jedes der Fachgebiete mindestens eine ½-Arztstelle zur Verfügung steht, weil das SGB V und die ÄrzteZV nur
zeitlich volle und hälftige Versorgungsaufträge kennen.
Für Planungsbereiche, die wegen Überversorgung für Neuzulassungen gesperrt sind, ist weiterhin § 103 Abs 4a Satz 5 SGB V zu beachten,
wonach auch in gesperrten Planungsbereichen die Nachbesetzung einer in einem MVZ frei gewordenen Arztstelle möglich ist. Dabei ist
anders als im Praxisnachfolgeverfahren gemäß § 103 Abs 4 SGB V keine Ausschreibung durch die KÄV und keine Bewerberauswahl durch den
ZA vorgesehen; der Verzicht hierauf steht im Zusammenhang mit dem Ziel, das “Ausbluten” eines MVZ zu verhindern. Die darin liegende
Privilegierung medizinischer Versorgungszentren ist ausreichend sachlich begründet: Die spezifische Situation, dass jeder neu in ein
MVZ eintretende Arzt sich in das MVZ einfügen und sich in dieses eingliedern lassen muss, rechtfertigt es, dem MVZ die alleinige
Auswahlbefugnis zu geben.
Soweit die gesetzliche Regelung des Rechts eines MVZ auf Nachbesetzung in § 103 Abs 4a Satz 5 SGB V seinen Bestand und seine
Handlungsfähigkeit sichern soll, beeinflusst diese Zielsetzung die Auslegung und Anwendung der Vorschrift:
Das dort geregelte Nachbesetzungsrecht ist nicht auf den im vorstehenden Satz 4 geregelten Fall beschränkt, dass ein MVZAngestellter
nach mindestens fünfjähriger Tätigkeit eine Zulassung erhält und deswegen aus dem MVZ ausscheidet. Für die Annahme einer Beschränkung
auf diese – ohnehin nur noch übergangsrechtlich weitergeltende – Fallkonstellation reicht die systematische Stellung des Satzes 5
nach dem Satz 4 nicht aus; auch die Erwähnung der Konstellation in der Begründung des Gesetzentwurfs genügt nicht. Maßgebend ist
vielmehr, dass eine solche Beschränkung im Wortlaut der Regelung des § 103 Abs 4a Satz 5 SGB V keinen Niederschlag gefunden hat.
Gegen eine solche einschränkende Auslegung spricht auch, dass dies dem Ziel, ein “Ausbluten” des MVZ zu verhindern, zuwiderliefe.
Eine “Nach”-besetzung setzt nach dem Wortsinn voraus, dass die Anstellung des neuen Angestellten sich umfangsmäßig im Rahmen der
bisherigen Besetzung halten muss, dh sie darf deren Umfang nicht überschreiten. Außerdem muss das Tätigkeitsspektrum des neuen
Angestellten dem des vorigen im Wesentlichen ent…
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