Medizinische Wahlleistungen für schwerbehinderte Beamte

Freiwillig gesetzlich versicherte Beamte haben für den Fall mangelnder medizinischer Gebotenheit der Inanspruchnahme von Wahlleistungen kein Recht auf die Gewährung von Beihilfen zu kraft Gesetzes (hier: gemäß § 87c Abs. 2 NBG in der ab dem 1. 1. 2005 geltenden Fassung) nicht mehr beihilfefähigen Aufwendungen für Wahlleistungen, und zwar obwohl ihnen – systembedingt – ein Anspruch nach § 178e VVG a. F. auf Anpassung des Versicherungsschutzes nicht zugute kommen kann. Der Umstand, dass es verfassungsrechtlich vertretbar gewesen ist, schwerbehinderte Beamtinnen in Orientierung an der Art ihrer Hilfsbedürftigkeit gesetzlich vom Wegfall der Beihilfefähigkeit der Wahlleistungen auszunehmen (§ 87c Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 NBG i. d. bis zum 31. 12. 2004 gültigen Fassung), bedeutet keineswegs, dass es auch verfassungsrechtlich erforderlich war, dies zu tun. Ein derartiges rechtliches Erfordernis ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Beamtin nur deshalb “freiwillig” in der gesetzlichen Krankenversicherung verblieben ist, weil infolge von Vorerkrankungen für sie ein privater Krankenversicherungsschutz nicht zu erlangen war, sodass es nicht in ihrem Belieben gestanden hat, sich so zu versichern, dass § 178e VVG a. F. zu ihren Gunsten hätte Anwendung finden können. Denn einer Beamtin kann nicht nur zugemutet werden, die Inanspruchnahme von (medizinisch nicht gebotenen) Wahlleistungen anderweitig zu versichern, sondern eben auch, auf diese Leistungen gänzlich zu verzichten. Artikel 33 Abs. 5 GG gewährleistet kein bestimmtes, die Inanspruchnahme von Wahlleistungen einschließendes, traditionelles Anspruchsniveau der Beamtenschaft. Vielmehr ist die Wahrung des insoweit erreichten Besitzstandes nicht verfassungsrechtlich geboten. Der Dienstherr genügt seiner Fürsorgepflicht bereits dann, wenn er (weiterhin) für die allgemeinen Krankenhausleistungen Beihilfen gewährt, d. h. sich auf das Maß des medizinisch Gebotenen beschränkt. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) verlangen weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind. Ein darauf gerichtetes Vertrauen genießt keinen verfassungsrechtlichen Schutz. Beamte, denen es nach dem Wegfall der Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen möglich war, sich nach Maßgabe des § 178e VVG a. F. durch den Abschluss eines ergänzenden Versicherungsvertrages privat so zu versichern, dass ihnen weiterhin die Inanspruchnahme von Wahlleistungen erstattet wird, erlangen daher keine verfassungsrechtlich erforderliche Kompensation für den Wegfall der Beihilfefähigkeit dieser Leistungen. Sie machen vielmehr lediglich von einer Freiheit Gebrauch, ihre Dienst- oder Ruhestandsbezüge zu günstigen Konditionen in bestimmter Weise, und zwar für eine über das…

» Vollständiger Artikel
  • Infos zum Artikel
  • Kommentare
  • Ähnliches
  • Links

Themen: Beamte , Beihilfe , Schwerbehinderung

Erschienen 29. Juni 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

Sie haben eine Meinung zum Thema? Artikels kommentieren
Artikel kommentieren

Beamte Zwang Krankenversicherung Kein: Kein Zwang zur privaten Krankenversicherung für Beamte

Rechtslupe | 7. Januar 2010 — Der Zwang zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung für baden-württtembergische Landesbeamte ist unwirksam. Mit dieser B…

Schwerbehinderte Radiohörer

Rechtslupe | 13. Juli 2009 — Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 RGebStV (”behinderte Menschen, deren Grad der Behin…

Umsatzsteuerfreie Leistungen durch eine Privatklinik

Rechtslupe | 28. Januar 2011 — Krankenhausleistungen und Heilbehandlungsleistungen einer Krankenhaus-GmbH sind nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a.F. i.V.m. § …

Der schwerbehinderte Polizeibeamte in der dienstlichen Beurteilung

Rechtslupe | 6. Juli 2009 — Nach den Beurteilungsrichtlinien für die Polizei des Landes Niedersachsen sind bei der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung f…

Erfokol: Erfokol-Kapseln

Rechtslupe | 22. Januar 2009 — Ein sonstiger medizinisch bedingter Nährstoffbedarf i.S. von § 1 Abs. 4a Satz 2 Fall 2 DiätV liegt auch dann vor, wenn nicht ei…

Beihilfe Eigenanteil: Beamter muss Praxisgebühr und Eigenanteil für Medikament tragen

Recht und Alltag | 21. Oktober 2005 — Die von einem Bundesbeamten einbehaltene Praxisgebühr und der Eigenanteil an den Kosten für Medikamente verstoßen jedenfalls dan…

Beihilfe und Praxisgebühr

Rechtslupe | 8. März 2011 — Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BhV mindert sich die Beihilfe jeweils um einen Eigenbehalt von 10 € je Kalendervierteljahr je…

Auslagenersatz bei Wahlleistungspatienten im Krankenhaus

Rechtslupe | 24. November 2010 — Zum Anspruch des externen Arztes gegen einen Wahlleistungspatienten auf Ersatz von Auslagen für aufgewendete Sachkosten hat sic…

Abziehbarkeit Krankenkassenbeiträge: Krankenkassenbeiträge und der Sonderausgabenabzug

Blickpunkt Recht & Steuern | 16. Januar 2006 — Der Bundesfinanzhof hält die betragsmäßige Beschränkung des Sonderausgabenabzugs von Krankenversicherungsbeiträgen für verfassu…

Reisestornierung und Vorerkrankung

Rechtslupe | 10. März 2010 — Ein Anspruch aus einer Reiserücktrittskostenversicherung kann nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz auch dann begrün…

Sign in on Delicious