Medizinische Wahlleistungen für schwerbehinderte Beamte
Freiwillig gesetzlich versicherte haben für den Fall
mangelnder medizinischer Gebotenheit der Inanspruchnahme von Wahlleistungen kein Recht auf die Gewährung von Beihilfen zu kraft
Gesetzes (hier: gemäß § 87c Abs. 2 NBG in der ab dem 1. 1. 2005 geltenden Fassung) nicht mehr beihilfefähigen Aufwendungen für
Wahlleistungen, und zwar obwohl ihnen – systembedingt – ein Anspruch nach § 178e VVG a. F. auf Anpassung des Versicherungsschutzes
nicht zugute kommen kann. Der Umstand, dass es verfassungsrechtlich vertretbar gewesen ist, schwerbehinderte Beamtinnen in
Orientierung an der Art ihrer Hilfsbedürftigkeit gesetzlich vom Wegfall der Beihilfefähigkeit der Wahlleistungen auszunehmen (§ 87c
Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 NBG i. d. bis zum 31. 12. 2004 gültigen Fassung), bedeutet keineswegs, dass es auch verfassungsrechtlich
erforderlich war, dies zu tun. Ein derartiges rechtliches Erfordernis ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Beamtin nur
deshalb “freiwillig” in der gesetzlichen Krankenversicherung verblieben ist, weil infolge von Vorerkrankungen für sie ein privater
Krankenversicherungsschutz nicht zu erlangen war, sodass es nicht in ihrem Belieben gestanden hat, sich so zu versichern, dass § 178e
VVG a. F. zu ihren Gunsten hätte Anwendung finden können. Denn einer Beamtin kann nicht nur zugemutet werden, die Inanspruchnahme von
(medizinisch nicht gebotenen) Wahlleistungen anderweitig zu versichern, sondern eben auch, auf diese Leistungen gänzlich zu
verzichten. Artikel 33 Abs. 5 GG gewährleistet kein bestimmtes, die Inanspruchnahme von Wahlleistungen einschließendes,
traditionelles Anspruchsniveau der Beamtenschaft. Vielmehr ist die Wahrung des insoweit erreichten Besitzstandes nicht
verfassungsrechtlich geboten. Der Dienstherr genügt seiner Fürsorgepflicht bereits dann, wenn er (weiterhin) für die allgemeinen
Krankenhausleistungen Beihilfen gewährt, d. h. sich auf das Maß des medizinisch Gebotenen beschränkt. Die hergebrachten Grundsätze
des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) verlangen weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer
beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind. Ein
darauf gerichtetes Vertrauen genießt keinen verfassungsrechtlichen Schutz. Beamte, denen es nach dem Wegfall der Beihilfefähigkeit
von Wahlleistungen möglich war, sich nach Maßgabe des § 178e VVG a. F. durch den Abschluss eines ergänzenden Versicherungsvertrages
privat so zu versichern, dass ihnen weiterhin die Inanspruchnahme von Wahlleistungen erstattet wird, erlangen daher keine
verfassungsrechtlich erforderliche Kompensation für den Wegfall der Beihilfefähigkeit dieser Leistungen. Sie machen vielmehr
lediglich von einer Freiheit Gebrauch, ihre Dienst- oder Ruhestandsbezüge zu günstigen Konditionen in bestimmter Weise, und zwar für
eine über das…
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