Medizinisch-psychologisches Gutachten mit Zukunftsprognose
Es ist geboten, dem Gutachter auch die Fragestellung vorzugeben, ob zu erwarten ist, dass ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss
geführt werde, wenn die Fahrerlaubnisbehörde beabsichtigt, das Führen von Fahrzeugen jeglicher Art zu untersagen und die
Fahrerlaubnis zu entziehen.
In dem hier vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall befuhr der Antragsteller mit einem Fahrrad öffentliche
Straßen, obwohl er infolge Alkoholgenusses mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 2,57 Promille nicht mehr fahrtüchtig war. Mit
Bescheid vom 23. Mai 2011 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung entzog der Antragsgegner die Fahrerlaubnis des Antragstellers
und untersagte ihm das Führen von Fahrzeugen jeglicher Art, nachdem ein medizinisch-psychologischen Gutachtens eingeholt worden war.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, ihm vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, abgelehnt. Hiergegen wendet sich
der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Er trägt zur Begründung vor, das Gutachten der M. GmbH trage die angefochtene Entziehung der
Fahrerlaubnis nicht, es biete keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass er, der noch nie mit einem Kraftfahrzeug betrunken gefahren
sei, zukünftig im betrunkenen Zustand ein Kraftfahrzeug führen werde.
Soweit es die Entziehung der Fahrerlaubnis aller Klassen betrifft, ist Rechtsgrundlage § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1
FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von
Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere u.a. dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4
zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen. Gemäß Nr. 8.1 der Anlage 4 FeV in seiner seit dem 30. Oktober 2008 geltenden Fassung ist ein
die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufhebender Missbrauch von anzunehmen, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum
nicht hinreichend sicher getrennt wird bzw. eben das zu erwarten ist.
Nach Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die – hier
zwingend der Entziehung der Fahrerlaubnis vorgelagerte – Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach §
46 Abs. 3, § 11 Abs. 3 Satz 2, § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV dem Grunde nach gerechtfertigt war. Nach letztgenannter Vorschrift
ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn etwa ein Fahrzeug im
Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr (wie vorliegend das Fahrrad mit 2,57 Promille) geführt
wurde. Für die Durchführung der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung des entsprechenden Gutachtens
gelten dabei nach § 46 Abs. 3, § 11 Abs. 5 FeV die in der Anlage 15 genannten Grundsä…
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