(Medienrecht) EuGH vom 25.10.2011: Zuständigkeit der Gerichte des Wohnssitzstaates bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet (C-509/09 u.a.) PM

Eine interessante Entscheidung des EuGH, der Argumente dafür liefert, dass bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet auch durch inländische Verletzer es nicht mehr auf die bestimmungsgemäße Abrufbarkeit des Inhalts ankommt, sondern darauf, wo das Opfer einer Persönlichkeitsrechts den Mittelpunkt seiner Interessen hat.

Gerichtshof der Europäischen Union PRESSEMITTEILUNG Nr. 115/11 Luxemburg, den 25. Oktober 2011

Urteil in den verbundenen Rechtssachen

C-509/09 und C-161/10 eDate Advertising GmbH / X und Olivier Martinez und Robert Martinez / MGN Limited Presse und Information

Die Opfer mittels des Internets begangener Persönlichkeitsverletzungen können wegen des gesamten entstandenen Schadens die Gerichte ihres Wohnsitzmitgliedstaats anrufen

Der Betreiber einer Website, für die die Richtlinie über den elektronischen Rechtsverkehr gilt, darf jedoch in diesem Staat keinen strengeren als den im Recht seines Sitzmitgliedstaats vorgesehenen Anforderungen unterworfen werden

Nach der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, grundsätzlich vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen. Bilden jedoch eine unerlaubte Handlung, eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens, so kann eine Person auch in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden. So hat ein Betroffener bei Ehrverletzungen durch einen in mehreren Mitgliedstaaten verbreiteten Artikel in Printmedien für die Erhebung einer Schadensersatzklage gegen den Herausgeber zwei Möglichkeiten. Zum einen kann er die Gerichte des Staates anrufen, in dem der Herausgeber ansässig ist, wobei diese Gerichte für die Entscheidung über den Ersatz sämtlicher durch die Ehrverletzung entstandener Schäden zuständig sind. Zum anderen kann er sich an die Gerichte jedes Mitgliedstaats wenden, in dem die Veröffentlichung verbreitet worden ist und in dem das Ansehen des Betroffenen nach dessen Vorbringen beeinträchtigt worden ist (Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs). In diesem Fall sind die nationalen Gerichte jedoch nur für die Entscheidung über den Ersatz der Schäden zuständig, die in dem Staat verursacht worden sind, in dem sie ihren Sitz haben.

Der Bundesgerichtshof (Deutschland) und das Tribunal de grande instance de Paris (Frankreich) haben den Gerichtshof um Klärung ersucht, inwieweit diese Grundsätze auf Verletzungen von Persönlichkeitsrechten durch Inhalte auf einer Website übertragbar sind.

Der Sachverhalt in der Rechtssache C-509/09

Der in Deutschland wohnhafte X wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem Bruder von einem deutschen Gericht wegen Mordes an einem …

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Themen: Internet , Eugh , Staat , Luxemburg , Opfer
Rechtsgebiet: Medienrecht

Erschienen 25. Oktober 2011 auf http://www.ra-juedemann.de.

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