(Medienrecht) EuGH vom 22.9.2011: Deutschland kann Weiterverbreitung von Sendungen in kurdischer Sprache in sein Hoheitsgebiet nicht verhindern (C-244/10 und C-245/10)

Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-244/10 und C-245/10 Mesopotamia Broadcast A/S METV und Roj TV A/S/ Bundesrepublik Deutschland

Deutschland kann die Weiterverbreitung von Sendungen in kurdischer Sprache, die Roj TV von Dänemark aus ausstrahlt, in seinem Hoheitsgebiet nicht verhindern

Soweit die Weiterverbreitung dieser Sendungen nicht verhindert wird, kann Deutschland jedoch die Betätigung von Roj TV und von Mesopotamia Broadcast als Vereine in seinem Hoheitsgebiet verbieten

Die Richtlinie ,,Fernsehen ohne Grenzen”1 soll die Beschränkungen der Freiheit, innerhalb der Union Fernsehsendungen auszustrahlen, aufheben. Die Richtlinie bestimmt, dass die Mitgliedstaaten dafür zuständig sind, für die Rechtmäßigkeit der Tätigkeit der in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Fernsehveranstalter zu sorgen. Sie haben insbesondere zu gewährleisten, dass die Sendungen nicht zu Hass aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion oder Nationalität aufstacheln.

Außerdem können die Mitgliedstaaten nicht die Weiterverbreitung von Sendungen, die von Fernsehveranstaltern mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ausgestrahlt werden, in ihrem Hoheitsgebiet aus Gründen beschränken, die mit der Aufstachelung zu Hass in Zusammenhang stehen; deren Beurteilung ist nach der Richtlinie diesem anderen Mitgliedstaat vorbehalten.

Die dänische Gesellschaft Mesopotamia Broadcast hält in Dänemark mehrere Fernsehlizenzen. Sie betreibt den Fernsehsender Roj TV, ebenfalls eine dänische Gesellschaft. Letzterer strahlt über Satellit in ganz Europa und im Nahen Osten ein Programm in vorwiegend kurdischer Sprache aus und lässt Sendebeiträge u. a. durch eine in Deutschland ansässige Gesellschaft produzieren.

Im Jahr 2008 untersagten die deutschen Behörden Mesopotamia Broadcast, sich durch Roj TV in Deutschland zu betätigen, mit der Begründung, die Sendungen von Roj TV richteten sich gegen den ,,Gedanken der Völkerverständigung”, wie er im deutschen Verfassungsrecht festgelegt sei. Der Verbotsgrund beruhe darauf, dass die Programme von Roj TV dazu anstifteten, die Interessengegensätze zwischen Kurden und Türken ­ auch in Deutschland ­ unter Anwendung von Gewalt zu entscheiden, und die Bemühungen der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans, von der Europäischen Union als terroristische Organisation eingestuft) unterstützten, junge Kurden für den Guerillakampf gegen die Republik Türkei zu rekrutieren.

Die beiden Gesellschaften haben unter Berufung darauf, dass aufgrund der Richtlinie allein Dänemark ihre Tätigkeit kontrollieren dürfe, in Deutschland gerichtlich die Aufhebung dieses Verbots beantragt.

Das Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) stellt dem Gerichtshof die Frage, ob die deutschen Behörden berechtigt waren, die Tätigkeit von Mesopotamia Broadcast und von Roj TV zu verbieten. Das deutsche Gericht möchte wissen, ob der Begriff der Aufstachelung zu Hass …

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Themen: Eugh , Religion , Bundesrepublik Deutschland , Fernsehsender
Rechtsgebiet: Medienrecht

Erschienen 22. September 2011 auf http://www.ra-juedemann.de.

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