Medien-/Presserecht: Hier Rubikon-Isar-Neckar-Spree/Havel-Überschreitung im Zusammenhang mit "“ES GEHT UM SCHLÄGE, PEITSCHEN,
FESSEL-SEX” ... und mehr...LG Köln 28 O 557/11, 28 O 956/10, 28 O 951/11
Tja, Mannheim: Vom LG Köln lernen, heißt anonymisieren lernen. Solange wir noch auf das Ergebnis der Bemühungen von
Rechtsanwalts/Notars Scherer im Falle des anonymisierten Freispruch-Urteils des LG warten müssen einstweilen schon mal das/diese hier im anonymisierten Volltext ;-): Köln, 28 O 951/11 Datum: 22.06.2011 Gericht:
Landgericht Köln Spruchkörper: 28. Zivilkammer Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 28 O 951/11 Tenor: 1. Die Beklagte wird
verurteilt, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden
kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, zu
veröffentlichen oder sonst zu verbreiten: a) “ES GEHT UM SCHLÄGE, PEITSCHEN, FESSEL-SEX” >>>>>MEHR
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2011/28_O_951_11urteil20110622.html Landgericht Köln, 28 O 956/10 Datum: 22.06.2011
Gericht: Landgericht Köln Spruchkörper: 28. Zivilkammer Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 28 O 956/10 Tenor: 1. Die Beklagte
wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld in Höhe von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis
zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten: Die
Ex-Freundin des Wettermoderators habe „auf ihn gewartet, mit hochgezogenem Strickkleid“ „Wie üblich habe sie Handschellen und
Reitgerte bereitgelegt.“ http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2011/28_O_956_10urteil20110622.html Landgericht Köln, 28 O
557/11 Datum: 28.10.2011 Gericht: Landgericht Köln Spruchkörper: 28. Zivilkammer Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 28 O 557/11
Tenor: Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 20.7.2011, Az.: 28 O 557/11, wird hinsichtlich Ziff. 1, lit. a), 1.
Unterpunkt aufgehoben und der auf den Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen. Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung mit
folgendem Tenor bestätigt: Der Verfügungsbeklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR und für den Fall,
dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der
Zuwiderhandlung v e r b o t e n, in Bezug auf den Verfügungskläger folgende in der Zeitschrift C (Ausgabe 25) vom 16.06.2011 im
Rahmen des Artikels „Die Frau, die L vor Gericht gebracht hat – hier spricht sie zum ersten Mal“ veröffentlichte Äußerungen außerhalb
von gerichtlichen Verfahren oder Ermittlungsverfahren zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten oder verbreiten zu lassen: a) der
Verfügungskläger habe die Verfügungsbeklagte in der Nacht vom 09.02.2010 unter Einsatz eines Messers vergewaltigt, wie nachstehend
wiedergegeben: „Wer mich und ihn kennt, zweifelt keine Sekunde daran, dass …
» Vollständiger Artikel