Strafrecht oder Zivilrecht, jedenfalls unschuldig
Rechtsanwalt News | 30. Juni 2010 — Ich hatte mich schon auf ein schnelles Versäumnisurteil vor dem Landgericht eingestellt, da die Gegenseite nichts erwidert ha…
Die Gegenseite hält wegen kleinere angeblicher Pflichtverletzungen des Vermieters, die allenfalls einen Wert von 200 € haben Miete in Höhe von inzwischen ca. 4.000 € zurück.
Nachdem wir dagelegt haben, dass weder die behaupteten Pflichten bestehen noch gegen diese verstoßen wurde und jedenfalls daraus überdies kein Schaden enstanden ist besteht der Mieter darauf, dass man dies alles in einem persönlichen Gespräch mit dem Mandanten klären möchte. Ich teile mit, dass alle Argumente ausgetauscht worden sind und setze eine letzte Frist zur Zahlung. Diese verstreicht.
Also erheben wir Klage. Die Gegenseite kann auch dem Gericht nicht vermitteln warum sie eine Gegenforderung auch nur in geringer Höhe, schon gar nicht aber in Höhe von 4.000 € haben soll. Der Richter erklärt die Rechtslage im Termin überaus geduldig.
Der Beklagte, ohne Rechtsanwalt erschienen, erklärt er sehe es bereits als Verfahrensfehler an, dass der Kläger hier nicht selbst erschienen ist, er habe wiederholt um ein Gespräch gebeten. Die Angelegenheit müsse vertagt werden.
Der Richter erklärt, dass es das gute Recht des Klägers ist sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen. Das findet der Beklagte skandalös und verweist darauf, dass es so nicht zu einer echten Problemlösung kommen könne. Der Richter wird langsam etwas ungeduldiger, erklärt aber nocheinmal, dass er bisher auch keine Lösung außerhalb eines Anerkenntnisses oder einer Flucht in die Säumnis sieht.
Davon unbeeindruckt erklärt der Beklagte dann, dass er dann wenigstens auf die Durchführung eines Mediationsverfahrens bestehe. Es müße hier ja wohl berücksichtigt werden, dass er durchaus zur Mietzahlung bereit sei und die Mietzahlungen nur bis zur Klärung der Angelegenheit ausgesetzt habe. Er könne ja nichts dafür, dass ihm ein persönliches Gespräch verweigert werde. Er setze darauf, dass man alle Streitpunkte mit Hilfe eines Mediators aufarbeiten könne.
Als ihm das Gericht mitteilt, dass es gegenwärtig keine offenen Streitpunkte sieht und ein Mediationsverfahren auch nicht verlangt werden könne hält ihn dies nicht lange auf und er erläutert dem Gericht, dass gerade in seinem Verfahren aufgrund der Weigerung offene Gespräche mit ihm zu führen ein Mediationsverfahren schon moralisch zwingend sei. Eine solche Gesprächsverweigerung könne nicht, erst recht nicht durch das Gericht, hingenommen werden. Er kenne gute Leute, die da zu empfehlen seien.
Das Gericht versucht es noch einmal im Guten. Als das nichts bringt versucht es zumindest einen Antrag aus der Gegenseite herauszukitzeln. Nachdem der Antrag ein Mediationsverfahren einzuleiten vom Gericht als nicht wesentlich angesehen …
» Vollständiger ArtikelErschienen 23. April 2009 auf http://www.rechtsanwalt-news.de.
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