"Mediascore" ist eintragungsfähig

Eigener Leitsatz: Da die Bezeichnung "Mediascore" keinen engen beschreibenden Bezug bzw. keine unmittelbar beschreibende Sachangabe im Hinblick auf die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen darstellt (Schreibwaren und Ton- und Bildempfangsgeräte sowie Geschäftsführung und Erziehung), ist sie hinreichend unterscheidungskräftig.

Bundespatentgericht

Beschluss vom 17.10.2011

Az.: 30 W (pat) 28/10

In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2008 074 652.1 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juli 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterinnen Hartlieb und Bayer beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. April 2009 und vom 2. Dezember 2009 aufgehoben. Entscheidungsgründe: I. Die Bezeichnung Mediascore ist für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38, 41 und 42 zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Nach Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses mit Eingabe vom 12. September 2011 wird nur noch Schutz für „Ton- und Bildempfangsgeräte; Rechenmaschinen; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Buchbinderartikel; Schreibwaren; Geschäftsführung; Erziehung“ begehrt. Mit zwei Beschlüssen der Markenstelle für Klasse 9 des DPMA vom 1. April 2009 und vom 2. Dezember 2009, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wurde die Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und zum Teil gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Das angemeldete Zeichen diene als Synonym für einen in Zahlen ausgedrückten Wert, der die Medienpräsenz bzw. den Medienwert, das Medienimage einer Person, eines Unternehmens oder einer Vereinigung widerspiegle. Das Zeichen sei im Hinblick auf einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar zur Beschreibung geeignet. Im Übrigen weise es jedenfalls einen engen sachlichen Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf, der den angesprochenen Verkehr dazu veranlasse, das Zeichen nicht als Herkunftshinweis wahrzunehmen. Das angemeldete Zeichen könne als Inhalts-, Themen- oder Gegenstandsangabe u. a. hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen „Buchbinderartikel“, „Schreibwaren“ und „Erziehung“ dienen. Im Hinblick auf weitere Waren und Dienstleistungen weise das angemeldete Zeichen einen engen sachlichen Bezug auf, da die Waren und Dienstleistungen dem Medienbereich zugeordnet werden könnten. Die Waren könnten zur Ermittlung des Mediascores geeignet und bestimmt sein, aber auch zur Steigerung und Bewertung des Mediascores dienen. So stellten u. a. die Waren „Ton- und Bildempfangsgeräte; Rechenmaschinen; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse … » Vollständiger Artikel
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Themen: Urteile , Gewerblicher Rechtsschutz , Dpma , Patent , Vereinigung , Bayer , Hacker , Markenanmeldung
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 2. November 2011 auf http://www.kanzlei.biz/.

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