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Maulkorb für Freigänger?

am 15.10.2005 von http://rafranke.blogspot.com

Spiegel-online berichtet, dass dem Schauspieler Martin Semmelrogge als Freigänger ein Auftritt bei stern-tv untersagt wurde. Es heisst, das Justizministerium habe zum Ausdruck gebracht, der wegen wiederholten Fahrens ohne Führerschein verurteilte Semmelrogge solle keine Chance mehr bekommen, sich öffentlich in nicht angemessener Weise über die Justiz und seine Lebensumstände zu äußern.

Da scheinen wohl sachfremde Erwägungen im Spiel zu sein. Gesetzliche Grundlage der Überlegungen ist das Strafvollzugsgesetz:



StVollzG § 11 Lockerungen des Vollzuges

(1) Als Lockerung des Vollzuges kann namentlich angeordnet werden, daß der Gefangene1. außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Freigang) nachgehen darf oder2. für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht (Ausführung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Ausgang) verlassen darf.(2) Diese Lockerungen dürfen mit Zustimmung des Gefangenen angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, daß der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen werde.




Zum vollständigen Artikel.




Keinesfalls ist das Kriterium zu befürchtende kritische Worte über Justiz und Justizvollzug als sachgerecht anzuerkennen. In diesem Punkt sollte das Ministerium darüber nachdenken, ob es das Grundgesetz gestattet, den Gefangenenen im offenen Vollzug in dieser Form einer Zensur auszusetzen und darüber hinaus eine Meinungsäußerung in der Öffentlichkeit des Fernsehens von vornherein völlig zu untersagen. Dann müsste Herrn Semmelroge schon duch Tatsachen belegt unterstellt werden können, er werde den Fernsehauftrittzu Straftaten missbrauchen. Wenn Herr Semmelrogge immer wieder für Dreharbeiten, Theater-Engagements und Veranstaltungen wie die Verleihung des Deutschen Filmpreises …

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