Master of German and Polish Law
Das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern lehnte es ab, Herrn Peśla, einen polnischen Staatsangehörigen, ohne Ablegung dieser
Eignungsprüfung zum Vorbereitungsdienst zuzulassen. Vor seinem Zulassungsantrag hatte Herr Peśla an der Fakultät für
Rechtswissenschaften der Universität Poznán (Polen) den Magistertitel sowie im Rahmen einer deutsch-polnischen Juristenausbildung an
der Universität Frankfurt/Oder (Deutschland) die akademischen Titel „Master of German and Polish Law“ und „Bachelor of German and
Polish Law“ erworben.
Nach Auffassung des Justizministeriums können Kenntnisse in ausländischem Recht, wie etwa dem polnischen, wegen der bestehenden
Unterschiede zum deutschen Recht nicht als gleichwertig anerkannt werden. Zudem bescheinige der „Master of German and Polish Law“
nicht das geforderte Niveau an Kenntnissen des deutschen Rechts.
Herr Peśla erhob daraufhin Klage beim VG
(Deutschland). Dieses hat den EuGH ersucht, die Kriterien zu präzisieren, die das Gemeinschaftsrecht hinsichtlich der Bewertung der
Gleichwertigkeit juristischer Kenntnisse aufstellt, die auf einen Antrag hin, unmittelbar zu einem Vorbereitungsdienst für die
juristischen Berufe zugelassen zu werden, ohne die hierfür vorgesehenen Prüfungen abzulegen, erfolgen muss.
In seinem Urteil weist der EuGH nun darauf hin, dass die Bestimmungen der für die Niederlassungsfreiheit von Rechtsanwälten
relevanten Richtlinien auf eine Person in der Situation von Herrn Peśla nicht anwendbar sind. Solange es an einer Harmonisierung der
Bedingungen für den Zugang zu Vorbereitungsdiensten für die juristischen Berufe fehlt, können die Mitgliedstaaten festlegen, welche
Kenntnisse und Fähigkeiten notwendig sind.
Um aber die so definierten nationalen Anforderungen mit den Geboten der wirksamen Ausübung der Grundfreiheiten in Einklang zu
bringen, die das Gemeinschaftsrecht gewährleistet, verlangt dieses von den Behörden eines Mitgliedstaats, dass sie bei der Prüfung
des Zulassungsantrags eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats die Gleichwertigkeit der gesamten Ausbildung sowie
akademischen und beruflichen Erfahrung prüfen, bevor sie von dem Bewerber die Ablegung einer Eignungsprüfung verlangen können. Bei
der Beurteilung, ob ein Bewerber unmittelbar, d. h. ohne eine solche Prüfung abzulegen, in den Vorbereitungsdienst für die
juristischen Berufe aufgenommen werden kann, sind die Kenntnisse als Maßstab heranzuziehen, die durch die Qualifikation bescheinigt
werden, die in dem betreffenden Mitgliedstaat verlangt wird.
Dieser kann daher entgegen der von Herrn Peśla vertretenen Auffassung nicht dazu verpflichtet werden, die Bewertung der
Gleichwertigkeit von Qualifikationen auf einen Vergleich des intellektuellen Niveaus und des (zeitlichen) Aufwands der Ausbildungen…
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