Master of German and Polish Law

Das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern lehnte es ab, Herrn Peśla, einen polnischen Staatsangehörigen, ohne Ablegung dieser Eignungsprüfung zum Vorbereitungsdienst zuzulassen. Vor seinem Zulassungsantrag hatte Herr Peśla an der Fakultät für Rechtswissenschaften der Universität Poznán (Polen) den Magistertitel sowie im Rahmen einer deutsch-polnischen Juristenausbildung an der Universität Frankfurt/Oder (Deutschland) die akademischen Titel „Master of German and Polish Law“ und „Bachelor of German and Polish Law“ erworben.

Nach Auffassung des Justizministeriums können Kenntnisse in ausländischem Recht, wie etwa dem polnischen, wegen der bestehenden Unterschiede zum deutschen Recht nicht als gleichwertig anerkannt werden. Zudem bescheinige der „Master of German and Polish Law“ nicht das geforderte Niveau an Kenntnissen des deutschen Rechts.

Herr Peśla erhob daraufhin Klage beim VG Schwerin (Deutschland). Dieses hat den EuGH ersucht, die Kriterien zu präzisieren, die das Gemeinschaftsrecht hinsichtlich der Bewertung der Gleichwertigkeit juristischer Kenntnisse aufstellt, die auf einen Antrag hin, unmittelbar zu einem Vorbereitungsdienst für die juristischen Berufe zugelassen zu werden, ohne die hierfür vorgesehenen Prüfungen abzulegen, erfolgen muss.

In seinem Urteil weist der EuGH nun darauf hin, dass die Bestimmungen der für die Niederlassungsfreiheit von Rechtsanwälten relevanten Richtlinien auf eine Person in der Situation von Herrn Peśla nicht anwendbar sind. Solange es an einer Harmonisierung der Bedingungen für den Zugang zu Vorbereitungsdiensten für die juristischen Berufe fehlt, können die Mitgliedstaaten festlegen, welche Kenntnisse und Fähigkeiten notwendig sind.

Um aber die so definierten nationalen Anforderungen mit den Geboten der wirksamen Ausübung der Grundfreiheiten in Einklang zu bringen, die das Gemeinschaftsrecht gewährleistet, verlangt dieses von den Behörden eines Mitgliedstaats, dass sie bei der Prüfung des Zulassungsantrags eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats die Gleichwertigkeit der gesamten Ausbildung sowie akademischen und beruflichen Erfahrung prüfen, bevor sie von dem Bewerber die Ablegung einer Eignungsprüfung verlangen können. Bei der Beurteilung, ob ein Bewerber unmittelbar, d. h. ohne eine solche Prüfung abzulegen, in den Vorbereitungsdienst für die juristischen Berufe aufgenommen werden kann, sind die Kenntnisse als Maßstab heranzuziehen, die durch die Qualifikation bescheinigt werden, die in dem betreffenden Mitgliedstaat verlangt wird.

Dieser kann daher entgegen der von Herrn Peśla vertretenen Auffassung nicht dazu verpflichtet werden, die Bewertung der Gleichwertigkeit von Qualifikationen auf einen Vergleich des intellektuellen Niveaus und des (zeitlichen) Aufwands der Ausbildungen…

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Themen: Polen , Schwerin , Bachelor , Frankfurt Oder , Ballmann

Erschienen 13. Dezember 2009 auf http://richter-ballmann.info.

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