Maßregelvollzug: Medizinische Zwangsbehandlung in Baden-Württemberg verfassungswidirg
Das hat auch die gesetzliche in Baden-Württemberg über die medizinische eines im Untergebrachten für verfassungswidrig erklärt.
§ 8 Absatz 2 Satz 2 des baden-württembergischen Gesetzes über die Unterbringung psychisch Kranker (Unterbringungsgesetz – UBG) vom 2.
Dezember 1991 ist mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe und des Landgerichts Heidelberg verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht
aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das zurückverwiesen.
Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2005 im Maßregelvollzug untergebracht. Im Juni 2009 kündigte die Maßregelvollzugsklinik dem
Beschwerdeführer an, dass er mit einem Neuroleptikum behandelt werden und diese Behandlung erforderlichenfalls auch gegen seinen
Willen – durch Injektion unter Fesselung – durchgeführt werden solle. Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel hatten keinen Erfolg.
Mit der
macht der Beschwerdeführer unter anderem geltend, man dürfe ihm nicht zwangsweise Medikamente verabreichen, wenn – unstrittig – keine
Psychose, sondern nur eine Persönlichkeitsstörung vorliege. Eine scharfe psychiatrische Indikation sei nicht gestellt. Er leide
schwer unter den Nebenwirkungen der Medikation.
Der im konkreten Fall als Rechtsgrundlage herangezogene § 8 Abs. 2 Satz 2 des baden-württem-bergischen Gesetzes über die
Unterbringung psychisch Kranker (Unterbringungsgesetz – UBG BW) bestimmt, dass der Untergebrachte diejenigen Untersuchungs- und
Behandlungsmaßnahmen zu dulden hat, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst erforderlich sind, um die Krankheit zu untersuchen und
zu behandeln, soweit die Untersuchung oder Behandlung nicht unter Absatz 3 fällt. § 8 Abs. 3 UBG BW sieht (nur) für operative
Eingriffe und Eingriffe, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden sind, ein Einwilligungserfordernis vor.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass § 8 Abs. 2 Satz 2 UBG BW mit dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar und nichtig
ist. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts wurden aufgehoben. Sie
verletzen den Beschwerdeführer bereits deshalb in seinem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, weil es für die Zwangsbehandlung,
die sie als rechtmäßig bestätigen, an einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage fehlt.
Der Entscheidung…
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