Maßnahmen der Staatsanwaltschaft Dresden gegen den Aufruf "Dresden nazifrei"

Nachdem in der vergangenen Woche schon Plakate und Flugblätter beschlagnahmt wurden, hat die Staatsanwaltschaft Dresden mit Datum vom 21. Januar 2010 das LKA Sachsen angewiesen, den Service-und Host-Provider der Internetseite "dresden-nazifrei.de" unter Hinweis auf die Strafbarkeit nach §§ 111, 27 StGB (Beihilfe zur Öffentlichen Aufforderung zu Straftaten) aufzufordern, die Seite vom Netz zu nehmen.

Die Inhalte der Seite wurden daraufhin entfernt, die ursprüngliche Seite ist aber auf diversen anderen Servern gespiegelt worden. Die Seiten netzpolitik.org und internet-law dokumentieren den Fall und berichten. Für die staatsanwaltliche Anweisung, die Seite vom Netz zu nehmen, sehe auch ich keine Rechtsgrundlage. Die Staatsanwaltschaft ist befugt, Straftaten aufzuklären, hier liegt aber allenfalls eine Maßnahme der Gefahrenabwehr vor. Ob überhaupt eine Aufforderung zu Straftaten gegeben ist, erscheint zudem fraglich. Aufgefordert werden sollte nach Ansicht der Staatsanwaltshaft wohl zu einer Straftat nach § 21 VersG: "Wer in der Absicht, nichtverbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Soweit mir bekannt ist, wurde auf der Web-Seite zwar dazu aufgerufen, den Nazi-Aufmatsch am 13. Februar in Dresden (hier sollen einige tausend Rechtsextreme aus Europa zusammenkommen) zu blockieren, aber keine Gewalt gegen diese Demonstration angedroht. Angesichts der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 GG und der Entscheidung des BVerfG zu Sitzblockaden ist höchst fraglich, ob eine strafbare Verursachung einer groben Störung überhaupt darin liegt, dass derartige Demonstrationen mit Sitzblockaden behindert werden. Inhaltlich wird man wohl auch beachten müssen, vor welchem geschichtlichen Hintergrund das Grundgesetz entstanden ist. Wäre die Staatsanwaltschaft tatsächlich überzeugt, es handele sich um eine Aufforderung zu Straftaten, müsste sie wohl gegen alle Unterzeichner ermitteln. Eventuell daraus folgende Gericht…

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Themen: Internet , Öffentliches Recht , Staatsanwaltschaft , Materielles Strafrecht , Dresden , Nazi , Demonstration , Host Provider , Neonazis , Lka , Grobe , Staatsanwaltschaft Dresden , Nebenstrafrecht , Internetzensur
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 25. Januar 2010 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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