Massive Bewegungseinschränkung = Verstoß gegen GG und EMRK ?

Ein kleiner Beitrag im aktuellen Spiegel lässt mich etwas stutzig werden. "In Zukunft soll es durch ein neues Konzept Sachsens möglich sein, die Bewegungsfreiheit von Sexual- und Gewaltverbrechern nach ihrer Haftstrafe weiterhin massiv einzuschränken." Verurteilte Sex- und Gewaltverbrecher dürfen sich nicht mehr in der Umgebung ihrer früheren Opfer aufhalten. Also keine Wohnung anmieten, oder sich sonst irgendwie in diesem Bereich bewegen.

Ein doch sehr Grundrechtsintensiver Eingriff wie ich finde, trotz abgesessener Haftstrafe. Streng genommen ist die Schuld des Täters nach der Verbüßung seiner vom Gericht auferlegten Haftstrafe "abgearbeitet". Danach sollte er sich wieder in Freiheit bewegen dürfen, und nicht in vorgegebenen Bahnen. Natürlich gibt es berechtigte Zweifel, insbesondere, wenn der Täter noch als relativ gefährlich eingestuft wird. Doch das sind in aller Regel sowieso Fälle für die Sicherungsverwahrung ( §§ 66 ff. StGB, § 7 f. JGG), auch nach dem letzten Urteil des BVerfG.

"Nach dem Willen Sachsens müssten sich Sexualstraftäter von ihren Opfern fernhalten - egal, ob von ihnen weiter Gefahr ausgeht." …

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Themen: Jgg
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 16. Mai 2011 auf http://rechtbynordisch.blog.de.

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