Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung im Beihilferecht

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen.

Der Senat ist anders als das Verwaltungsgericht der Ansicht, dass weiterhin maßgeblich für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen ist, für die Beihilfen abverlangt werden. Diese Auffassung vertritt das Bundesverwaltungsgericht auch in seiner neueren Rechtsprechung. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in einem anderen Urteil ebenfalls vom 24. Februar 2011 darauf abstellt, dass die Frist, bis zu deren Ablauf die Beihilfevorschriften übergangsweise weiterhin anzuwenden waren, im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den Beihilfeantrag des dortigen Klägers noch nicht abgelaufen war, ist nicht ersichtlich, dass das Bundesverwaltungsgericht von seiner bisherigen Rechtsprechung über den maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen abweichen wollte. Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung mögen dem Umstand geschuldet…

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Themen: Beihilfe , Zeitpunkt
Rechtsgebiet: Beihilferecht

Erschienen 30. Januar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.

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