Massenhafte Verstöße gegen eine Bebauungsplan
Auch wenn in der Vergangenheit reihenweise gegen die Festsetzungen eines Bebauungsplans verstoßen wurde, führt dies noch nicht zu seiner Unanwendbarkeit für zukünftige Bauvorhaben. Mit dieser Begründung beurteilte jetzt das Verwaltungsgericht Neustadt den Bebauungsplan für ein Wochenendhausgebiet „Im Binsfeld“ in Speyer als gültig, so dass bauliche Anlagen, die gegen dessen Vorgaben verstoßen, unzulässig sind.
Im zugrundeliegenden Fall beantragte ein Ehepaar, das ein als Wochenendhaus genehmigtes, aber von ihm dauerhaft bewohntes Gebäude in diesem Gebiet besitzt, eine Baugenehmigung für die planabweichende Einrichtung von Wohnräumen in der Garage und dem Keller des Hauses. Die Stadt Speyer lehnte dies ab und verlangte zugleich den Rückbau der ungenehmigt vorgenommenen baulichen Änderungen. Dagegen wandte sich das Ehepaar und berief sich u.a. auf die Unwirksamkeit des aus dem Jahre 1977 stammenden Bebauungsplans mit der Begründung, dieser sei aufgrund zahlreicher Verstöße im Baugebiet gegen seine Vorgaben nicht mehr zu beachten.
Das Verwaltungsgericht Neustadt erteilte dieser Auffassung eine Absage: Zwar sei im Binsfeld durch massive illegale Bautätigkeit über einen längeren Zeitraum von den Festsetzungen des Bebauungsplans mehrfach abgewichen worden. Dies gelte insbesondere insoweit, als auf 76 von 247 Anwesen eine Dauerwohnnutzung stattfinde. Dennoch hätten sich die Verhältnisse im Baugebiet nicht so gravierend verändert, dass der Bebauungsplan eine städtebauliche Ordnungsfunktion nicht mehr erfüllen könne. Ein beträchtlicher Anteil der Anwohner nutze sein Wochenendhaus weiterhin nicht zum dauerhaften Wohnen.
Das Verwaltungsgericht Neustadt erkannte auch keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, auf den die Kläger sich ebenfalls beriefen. Ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung könne nicht daraus abgeleitet werden, dass in vergleichbaren Fällen – rechtswidrig – eine solche erteilt worden sei. Die Kläger begehrten insoweit die Gleichbehandlung im Unrecht, auf die kein Rechtsanspruch bestehe. Ebenso wenig sei festzustellen, dass die Beklagte in Abweichung von ihrem inzwischen beschlos…
» Vollständiger ArtikelThemen: Neustadt , Bauplanungsrecht , Bebauungsplan , Wochenendhausgebiet , Verstoß Gegen Bebauungsplan
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht
Erschienen 1. Februar 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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