Massenabmahnungen sind nicht zwangsweise unzulässig
IT-Recht Kanzlei - Nachrichten | 24. September 2008 — In letzter Zeit wenden sich immer öfter Betroffene, die Opfer einer „Massenabmahnung“ geworden sind, an die IT Recht Kanzlei. A…
In letzter Zeit wenden sich immer öfter Betroffene, die Opfer einer „Massenabmahnung“ geworden sind, an die IT Recht Kanzlei. Aus diesem Anlass möchten wir die Leser unserer News über die rechtlichen Hintergründe und die aktuelle Rechtsprechung zu diesem Thema informieren.
1. Was ist eine Massenabmahnung?Von einer Massenabmahnung oder auch Serienabmahnung spricht man bei einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle mit identischen Abmahnschreiben. Der wohl am häufigsten zu einer Serienabmahnung führende Fall ist das Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Werken aus Tauschbörsen wie „Edonkey“ oder „Kazaa“. Häufige Abmahnopfer sind aber auch Ebay Händler, wenn ihre Angebote gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen.
Ist die Abmahnung erst einmal in dem eigenen Briefkasten gelandet, suchen viele der Abgemahnten in einschlägigen Internetseiten und Foren nach anderen Betroffenen, die von demselben Rechteinhaber abgemahnt wurden. Anlass hierfür ist der verbreitete Irrtum, dass Massenabmahnungen unzulässig seien.
2. Massenabmahnungen sind grundsätzlich zulässig?Grundsätzlich sind Massenabmahnungen zulässig. Denn wenn viele Personen die Rechte anderer auf die selbe Weise verletzten, sind halt auch viele Abmahnungen notwendig. Andernfalls wird das Recht des Einzelnen wertlos. Daher hat auch jeder Verletzte das Recht, einen Anwalt mit der Rechtsverfolgung zu beauftragen. Die Rechtsanwaltskosten hierfür kann er jedoch nur dann von dem Abgemahnten nach § 670 BGB verlangen, wenn er die Hinzuziehung des Anwalts für erforderlich halten durfte.
Der BGH (Urteil vom 17.6.08, Az. I ZR 219/05) hatte sich nun jüngst mit der Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bei einer Vielzahl von Verletzungen bei gleichartigen Verstößen zu befassen. In diesem Fall war der Abgemahnte der Ansicht, dass es sich bei einer Serienabmahnung um eine mit Hilfe von Textbausteinen einfach zu bewältigende Routineangelegenheit der Geschädigten handle, zu der die Hinzuziehung eines Anwalts nicht erforderlich sei.
Nach den Ausführungen des BGH durfte die Geschädigte jedoch gerade im Hinblick auf die große Zahl der zu verfolgenden Rechtsverletzungen die Einschaltung eines Rechtsanwaltes für erforderlich halten. Dies gelte umso mehr, wenn die Verfolgung von (Urheber-) Rechtsverstößen nicht zu den originären Aufgaben eines Unternehmens gehöre, gleichwohl es eine eigene Rechtsabteilung unterhalte. Ihm sei es nicht zuzumuten, eigene Mitarbeiter mit den besonders zeitaufwändigen Abmahnungen zu betrauen, nur um den Verletzern die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes zu ersparen.
Auf das „Argument“ der Massenabmahnung ging das Gericht hier überhaupt nicht ein, so dass daraus zu schließen ist, dass insbesondere im Bereich des Urheberrechts der Grundsatz gilt: „Viele Rechtsverletzungen erfordern eben auch viele Abmahnungen.“
Und auch im Markenrecht, wo der…
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