Martinshorn und Blaulicht !

Es stellt sich immer wieder die Frage, was dürfen Einsatzfahrzeuge im Straßenverkehr und welche Grundsätze muss auch ein solches Fahrzeug bei Einsatz von Martinshorn uns Blaulicht beachten. Das man bei einem Unfall mit einem Einsatzfahrzeug nicht immer schuld ist zeigen auch die Ausführungen des OLG Zweibrücken in einem Beschlussverfahren zur PKH:

Der Kläger bringt vor, der Polizeiwagen sei unter Missachtung des Rotlichts einer für diesen geltenden Verkehrsampel mit hoher Geschwindigkeit (rücksichtslos und grob verkehrswidrig) in die Kreuzung eingefahren; als er, der Kläger, ihn habe bemerken können, sei es zu spät gewesen. Rechtfertigen die vom Kläger angebotenen Beweise eine derartige Feststellung, kommt eine Alleinhaftung des Beklagten für die Unfallfolgen in Betracht.

Durch den – hier gegebenen – Einsatz von Martinshorn und Blaulicht an dem Polizeiwagen wird zwar dessen Wegerecht herbeigeführt (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO; BGHZ 63, 327; KG VM 1998, 14+90). Andere Verkehrsteilnehmer sind aber erst dann zur Gewährung von freier Bahn verpflichtet, wenn sie das Blaulicht und das Martinshorn tatsächlich wahrgenommen haben oder zumindest bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten wahrnehmen können. Der Fahrer eines Dienstfahrzeugs darf deshalb nicht auf die Gewährung des Wegerechts durch andere Verkehrsteilnehmer vertrauen. Er muss vielmehr vor Einfahren in eine Kreuzung bei rotem Ampellicht den bevorrechtigten Verkehrsteilnehmern rechtzeitig seine Absicht, in die Kreuzung einzufahren, zu erkennen geben. Dabei muss er sich davon überzeugen, dass ihn alle anderen Verkehrsteilnehmer wahrgenommen haben und seiner Absicht Rechnung tragen werden (vgl. BGHZ aaO). Beabsichtigt der Führer eines Einsatzfahrzeuges in eine unübersichtliche Kreuzung einzufahren, darf er dies allenfalls mit Schrittgeschwindigkeit tun. Im Einzelfall kann es sogar erforderlich sein, das Fahrzeug fast bis zum Stillstand abzubremsen oder anzuhalten (Senat, Beschluss vom 15. Dezember 2006, 1 W 25/06).

Hat der Führer des Einsatzfahrzeugs des Beklagten dies in völlig unverständlicher Weise außer Acht gelassen und dadurch den streitgegenständlichen Unfall verursacht, kann die einfache Betriebsgefahr des Pkw des Klägers dahinter ganz zurücktreten. Die Umstände des vorliegenden Falles lassen eine solche Möglichkeit als im Sinn des § 114 Satz 1 ZPO hinreichend wahrscheinlich erscheinen. Dass dies unter anderen Umständen – wie in dem vom Landgericht zitierten Beschwerdeverfahren 1 W 25/06 – anders zu beurteilen ist, berührt die Erfolgaussicht der vorliegenden Klage nicht.

Quelle: OLG Zweibrücken 15.10.2007, Aktenzeichen: 1 W 37/07

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Themen: Urteil , Unfall , Polizei , Maikammer , Geschwindigkeit

Erschienen 5. Januar 2008 auf http://www.recht-blog.com.

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