Marktmiete nach Wegfall der Preisbindung

Wenn die Mietpreisbindung endet, stellt sich die Frage, ob sich die Miete automatisch ändern könnte. In seinem Urteil vom 16.06.2010 hat der BGH den neuen Begriff der Marktmiete eingeführt. Danach ändert sich an der Miethöhe durch Wegfall der Preisbindung zunächst gar nichts.

Die bis dahin zu zahlende Kostenmiete (Grundmiete nebst Betriebskostenvorauszahlungen und Zuschlägen nach § 26 NMV) ist nunmehr als Marktmiete weiter zu zahlen. Sie ist also auch Basis für künftige Mieterhöhungen.

Sogar eine eventuelle Fehlbelegungsabgabe bleibt aufrecht erhalten. Sie ist weiterhin an den Vermieter zu zahlen und Teil dieser Marktmiete. Die Entscheidung ist sehr hilfreich und vereinfacht den Übergang zwischen Mietpreisbindung und Marktmiete.

Wer als Verwalter oder Eigentümer au…

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Themen: Bgh , Preisbindung , Übergang , Marktmiete
Rechtsgebiet: Mietrecht

Erschienen 14. Oktober 2010 auf http://www.ra-sawal.de/Wordpress.

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