Marktmacht im Telekommunikationsmarkt

Mit den Leitlinien der Europäischen Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht werden den Einzelnen keine Verpflichtungen auferlegt. Dass diese Leitlinien im Amtsblatt der Europäischen Union nicht in der Sprache eines Mitgliedstaats veröffentlicht wurden, hindert nach einem jetzt verkündeten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union die nationale Regulierungsbehörde dieses Staates daher nicht daran, sich in einer an einen Einzelnen gerichteten Entscheidung auf sie zu beziehen.

Nach der Beitrittsakte von 2003 sind die vor dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zur Union erlassenen und vom Rat, der Kommission oder der Europäischen Zentralbank in den Sprachen dieser Staaten abgefassten Rechtsakte der Organe und der Europäischen Zentralbank vom Tag des Beitritts an unter den gleichen Bedingungen wie die Wortlaute in den elf Sprachen der seinerzeitigen Mitgliedstaaten verbindlich. Sie werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, sofern die Wortlaute in den elf Sprachen auf diese Weise veröffentlicht worden sind.

Gemäß der Rahmenrichtlinie über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste veröffentlicht die Kommission Leitlinien zur Marktanalyse und zur Bewertung beträchtlicher Marktmacht, die von den nationalen Regulierungsbehörden weitestgehend berücksichtigt werden, wenn sie die relevanten Märkte entsprechend den nationalen Gegebenheiten – insbesondere der innerhalb ihres Hoheitsgebiets relevanten geografischen Märkte – im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts festlegen.

Hierzu lag jetzt dem Gerichtshof der Europäischen Union ein Fall aus Polen zur Vorabentscheidung vor: Die Polska Telefonia Cyfrowa sp. z o. o. (PTC) ist einer der wichtigsten Telekommunikationsbetreiber in Polen. Im Jahr 2006 gelangte der Prezes Urz?du Komunikacji Elektronicznej (Präsident des Amtes für elektronische Kommunikation, Polen) zu der Auffassung, dass PTC über eine beträchtliche Marktmacht auf dem Markt für Anrufzustellungsdienste verfüge, und erlegte diesem Unternehmen mit einer Entscheidung bestimmte Verpflichtungen auf.

In der Annahme, dass die Leitlinien von 2002, auf die diese Entscheidung gestützt sei, ihr nicht entgegengehalten werden könnten, da sie im Amtsblatt der Europäischen Union nicht in polnischer Sprache veröffentlicht gewesen seien, erhob PTC Klage gegen die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde. Der Sad Najwyzszy (Oberster Gerichtshof, Polen), der mit einem Rechtsmittel befasst ist, möchte vom Gerichtshof wissen, ob es Art. 58 der Beitrittsakte von 2003 der polnischen Regulierungsbehörde verwehrt, sich in einer Entscheidung, mit der sie einem Betreiber von Diensten der elektronischen Kommunikation bestimmte Verpflichtungen auferlegt, auf die Leitlinien von 2002 zu beziehen, wenn diese Leitlinien im Amtsblatt der Europäischen Union nicht in der Sprache dieses Mitg…

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Themen: Telekommunikation
Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht

Erschienen 13. Mai 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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