Markenrechtsverletzungen auf eBay
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Verantwortlichkeit von Betreibern eines Internet-Marktplatzes für die von Nutzern
hervorgerufenen Verletzungen des Markenrechts präzisiert. Die nationalen Gerichte müssen diesen Gesellschaften aufgeben können,
Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur auf die Beendigung der Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums, sondern auch auf die
Vorbeugung gegen erneute derartige Verletzungen gerichtet sind.
Anlass für die Entscheidung war ein Vorfall auf dem eBay-Portal: L’Oréal ist Inhaberin eines breiten Spektrums bekannter Marken. Der
Vertrieb ihrer Erzeugnisse (vor allem kosmetische Mittel und Parfums) erfolgt über ein geschlossenes Vertriebssystem, in dessen
Rahmen Vertragshändler keine Produkte an Nichtvertragshändler liefern dürfen.
L’Oréal wirft nun eBay vor, an Markenrechtsverstößen, die von Nutzern auf der eBay-Website begangen worden seien, beteiligt zu sein.
Durch den Kauf von Schlüsselwörtern von entgeltlichen Internetreferenzierungsdiensten (wie etwa AdWords von Google), die den Marken
von L’Oréal entsprächen, leite eBay ihre Nutzer zu rechtsverletzenden Waren, die auf ihrer Website zum Verkauf angeboten würden.
Darüber hinaus seien die von eBay unternommenen Bemühungen, den Verkauf von rechtsverletzenden Produkten auf ihrer Website zu
verhindern, unzureichend. L’Oréal habe verschiedene Formen von Verstößen festgestellt, darunter den Verkauf und das Feilbieten von
Markenprodukten von L’Oréal, die von dieser zum Verkauf in Drittstaaten bestimmt seien, an in der Union (Paralleleinfuhr).
Der High Court (Vereintes Königreich), bei dem der Rechtsstreit anhängig ist, hat daraufhin dem Gerichtshof der Europäischen Union im
Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens mehrere Fragen zu den Verpflichtungen gestellt, die auf einem Betreiber eines
Internet-Marktplatzes lasten können, um Markenrechtsverstöße durch seine Nutzer zu verhindern.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hebt eingangs hervor, dass sich der Inhaber der Marke gegenüber einer natürlichen Person, die
Markenprodukte online verkauft, nur dann auf sein ausschließliches Recht berufen kann, wenn diese Verkäufe im Rahmen einer
gewerblichen Tätigkeit stattfinden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verkäufe aufgrund ihres Umfangs und ihrer
Häufigkeit über die Sphäre einer privaten Tätigkeit hinausgehen. Der Gerichtshof äußert sich zunächst zu der Geschäftstätigkeit, die
mittels Online-Marktplätzen wie dem von eBay auf die Union gerichtet ist. Er stellt fest, dass die Regeln der Union auf dem Gebiet
der Marken auf Verkaufsangebote und auf Werbung für in einem Drittstaat befindliche Markenprodukte ab dem Zeitpunkt zur Anwendung
gelangen, zu dem sich herausstellt, dass sich diese Verkaufsangebote und Werbung an Verbraucher in der Union richten.
Es ist Sache der nationalen Gerichte, im Einzelfall zu prüfen, ob relevante Indizien…
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